Für alle Steuerpflichtigen

Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

18. Mai 2026


Die Anerkennung von Spenden an eine Organisation im Ausland wird sehr restriktiv gehandhabt. Dies verdeutlicht die aktuelle Entscheidung des BFH vom 1.10.2025 (Az. X R 20/22). Der Stpfl. begehrte den steuerlichen Spendenabzug für eine im Jahr 2017 geleistete Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung. Die Stiftung war nach schweizerischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Dennoch wurde der Abzug der Spende als Sonderausgaben nicht anerkannt. Der Stpfl. konnte die ihm obliegende Nachweispflicht, dass die Stiftung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts als steuerbegünstigt anzusehen wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte, nicht erfüllen. Im Streitfall konnte der Stpfl. weder die formelle noch die materielle Satzungsmäßigkeit der Stiftung nachweisen, insbesondere fehlten hinreichend konkrete Angaben zu den geförderten Zwecken und zur tatsächlichen Geschäftsführung.





Das Gericht stellt heraus, dass der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.





Handlungsempfehlung:





Die Nachweispflicht für die Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen trifft bei Zuwendungen an ausländische Körperschaften den inländischen Spender.





Seit dem 1.1.2025 gilt insoweit, dass Zuwendungen an ausländische Körperschaften nur bei Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (nach deutschem Muster) möglich sind. Die ausländische Körperschaft darf solche Zuwendungsbestätigungen aber nur dann ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Dieses Register wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt. Eine solche Eintragung bedarf eines Antrags der ausländischen Körperschaft mit entsprechenden Nachweisen. Damit erfolgt nunmehr eine zentrale Prüfung der Abzugsvoraussetzungen durch das Bundeszentralamt für Steuern und nicht mehr durch das einzelne FA des Spenders.


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