Für Unternehmer und Freiberufler

Spezielle degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge in Kraft getreten

18. September 2025


Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist insbesondere eine spezielle degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge in Kraft getreten. Abweichend von der ansonsten vorzunehmenden linearen oder auch degressiven AfA kann (Wahlrecht) die Abschreibung wie folgt bemessen werden:





Jahr der Anschaffung75 %
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %




Insoweit gelten folgende Details:





–  Begünstigt sind alle Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Damit fallen hierunter alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Erfasst werden somit neben Personenkraftwagen insb. auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Erfasst werden allerdings nur rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und nicht etwa Hybridfahrzeuge. Es ist keine Begrenzung auf Neuwagen vorgesehen, so dass auch im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs die Sonder-AfA in Anspruch genommen werden kann.





–  Das Fahrzeug muss zum Anlagevermögen des Betriebs zählen.





–  Die Anschaffung muss nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 erfolgen. Die Anschaffung erfolgt mit Lieferung des Fahrzeugs.





–  Im Jahr der Anschaffung kann die Abschreibung unabhängig von dem Anschaffungszeitpunkt mit der vollen Jahres-AfA vorgenommen werden. Erfolgt also die Anschaffung noch in 2025 (im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2025), so kann für 2025 eine Abschreibung i.H.v. 75 % der Anschaffungskosten erfolgen.





Handlungsempfehlung:





Diese spezielle degressive Abschreibung ist steuerlich sehr attraktiv, denn sie erlaubt eine kurzfristige steuerliche Geltendmachung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs und damit eine Refinanzierung der Anschaffung über die Steuerminderung. Gegebenenfalls kann bereits für das Jahr der Anschaffung eine Anpassung der Steuervorauszahlungen beantragt werden, falls dies insgesamt sinnvoll ist.





Diese spezielle degressive Abschreibung kann allerdings nicht mit anderen Abschreibungen kombiniert werden. So kann daneben auch nicht die Sonderabschreibung für kleinere Betriebe (Gewinn maximal 200 000 €) geltend gemacht werden.


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