Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Steuerbarkeit eines Gewinns aus einem Zwangsumtausch ausländischer (argentinischer) Anleihen

10. März 2025


Nicht zum ersten Mal musste sich die Finanzrechtsprechung mit der Besteuerung argentinischer Staatsanleihen auseinandersetzen. Der Urteilsfall zeigt die im Zeitablauf geänderte Erfassung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen. Letztlich ging der Fall aber für den Stpfl. negativ aus.





Im vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um die Folgen eines zweimaligen Anteilstauschs infolge der Zahlungsunfähigkeit Argentiniens:





–  Die von den Stpfl. erworbenen argentinischen Staatsanleihen wurden noch vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2005 gegen Anleihen mit erheblich schlechteren Konditionen getauscht. Im Ergebnis hatte der Tausch einen Kapitalverlust von etwa 75 % des Nominalwerts der Anleihen zur Folge. Da dieser Anteilstausch nach dem vor Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Recht nicht unter die abschließend genannten steuerbaren Kapitalveräußerungsvorgänge fiel und zwischen dem Tausch und dem Erwerb mehr als ein Jahr lag, wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus.





–  Bei Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde das Gesetz jedoch dahingehend erweitert, dass nunmehr sämtliche realisierten Wertveränderungen steuerlich erfasst werden. Daher vertrat sowohl das die Anleihen verwahrende Kreditinstitut der Stpfl. bei der Abführung von Kapitalertragsteuer als auch das Finanzamt im Rahmen des durchgeführten Veranlagungsverfahrens die Auffassung, dass der im Jahr 2020 erfolgte zweite Tausch der argentinischen Staatsanleihen der Besteuerung unterliegt. Da die Anleihen nach dem ersten Tausch im Jahr 2005 einen Wert von 9 848,39 € hatten, der Wert der von den Stpfl. im Rahmen des zweiten Tauschs erhaltenen neuen Anleihen jedoch einen Wert von 13 006,58 € hatten, ergab sich ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 3 158,19 €.





–  Die Stpfl. meinten jedoch, im Streitfall ergäbe sich deshalb ein anderes Ergebnis, weil der Tausch hier unter Zwang stattgefunden habe. Die fehlende Freiwilligkeit führe dazu, dass der Vorgang im Tauschzeitpunkt nicht steuerbar sei, sondern erst im Zeitpunkt der Realisation durch Einlösung oder Veräußerung der Anleihen. Aus wirtschaftlicher Sicht habe kein Tausch stattgefunden, sondern lediglich eine erzwungene Änderung der Konditionen der Anleihen.





Das FG entschied dagegen mit Urteil vom 14.2.2024 (Az. 15 K 1557/22 E) im Wesentlichen zu Ungunsten des Stpfl. Das FG maß dem Umstand, dass der Tausch auf Grund eines gewissen Zwangs erfolgt sei, keine Bedeutung bei, da auch ein Zwangsumtausch eine Veräußerung im steuerlichen Sinne darstelle. Auch insoweit trete eine realisierte Wertveränderung auf der Vermögensebene ein. Obwohl die Anleihen vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden, kam vorliegend nicht die Übergangsregelung (bzw. Bestandsschutz) zur Anwendung. Insoweit hatte der BFH bereits entschieden, dass Erträge aus unechten Finanzinnovationen, bei denen eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint und zu denen die hier streitigen Staatsanleihen gehören, ab dem 1.1.2009 der Besteuerung unterliegen, und zwar selbst wenn sie vor dem 1.1.2009 erworben wurden.





Hinweis:





Diese Rechtsprechung führt bei mehrfachem Anteilstausch zu schwer nachvollziehbaren steuerlichen Ergebnissen. Abzuwarten bleibt, ob gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision eingelegt werden wird. Allerdings liegt diese Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.


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