Der Anwendungsbereich für bei der Einkommensteuer (und auch Körperschaftsteuer) steuerbefreite Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) soll ab dem 1.1.2025 vereinheitlich und punktuell erweitert werden. Steuerbefreit sind dann die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen PV-Anlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Stpfl. oder Mitunternehmerschaft beträgt. Dies gilt für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Nach bislang geltendem Recht wird zwischen zwei Gebäudeklassen differenziert. Bei Mehrfamilienhäusern oder Häusern, die sowohl Wohn- als auch Gewerbezwecken dienen, sind aktuell nur PV-Anlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt. Durch die Änderung werden auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt.
Handlungsempfehlung:
Ggf. kann in solchen Fällen das Hinausschieben der Investition bis nach dem 31.12.2024 sinnvoll sein.
Hinweis:
Fallen PV-Anlagen unter diese Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer (und ggf. Körperschaftsteuer), so sind sämtliche Einnahmen und Entnahmen betreffend dieser PV-Anlage(n) steuerfrei gestellt. Im Gegenzug können allerdings auch die Betriebsausgaben steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.