Allgemein

Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

24. Juli 2026


Steuerfrei sind aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Gesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Beispiele sind Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Bundesrats, für ehrenamtlich geleistete Feuerwehrdienste und für Forstbedienstete, aber auch z.B. an Bürgermeister, Landräte und hauptamtlich Beigeordnete/Stadträte, Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistags, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats, Schöffen oder ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen.





Die FinVerw teilt nun mit, dass die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1.1.2026 von 250 € auf 275 € monatlich sowie für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 € auf 9 € am Tag angehoben werden.





Insoweit hat die FinVerw keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Lohnsteuerrichtlinie bereits rückwirkend ab 1.1.2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.





Handlungsempfehlung:





Die angehobenen Sätze können also bereits berücksichtigt werden.


Zur Übersicht