Steuerfrei sind „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“.
In der Regel handelt es sich dabei um durch die Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse. Unter die Steuerbefreiung fallen aber auch nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers, wenn diese im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbracht werden. Die Steuerbefreiung kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer den Kurs tatsächlich in Anspruch genommen hat; die bloße Möglichkeit der Teilnahme reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.
Insoweit weist die FinVerw aktuell darauf hin, dass daher auch bei einem nicht zertifizierten Präventionskurs Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die tatsächliche Inanspruchnahme durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird. Dies muss im Lohnkonto dokumentiert werden. Die Dokumentation im Lohnkonto erfordert auf Grund der Bewertung und Zurechnung der erbrachten Gesundheitsleistung eine Aufzeichnung der Arbeitnehmer, die tatsächlich am Präventionskurs teilgenommen haben (durch eine Teilnahmebescheinigung). Auch bei Online-Präventionskursen bedarf es des Nachweises der Teilnahme des Arbeitnehmers durch eine Teilnahmebestätigung.
Erhält der Arbeitgeber lediglich eine monatliche Übersicht über die Arbeitnehmer, die durch eine Anmeldung Zugang zum Präventionskurs erhalten haben, jedoch keine detaillierte Aufzeichnung darüber, welcher Arbeitnehmer an welchem Präventionskurs teilgenommen hat, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Handlungsempfehlung:
Die erforderlichen Teilnahmebescheinigungen müssen zwingend zum Lohnkonto genommen werden.
Hinweis:
Soweit diese spezielle Steuerbefreiungsvorschrift nicht greift, kann auch – soweit nicht anderweitig ausgeschöpft – die 50 €-Monatsfreigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Dies gilt insbesondere auch für Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen oder Fitnesscentern, die nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift erfasst werden.