Die Elektromobilität wird steuerlich auch dadurch gefördert, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit sind. Der Arbeitgeber hat wahlweise auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu berechnen. Voraussetzung ist aber stets, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Zu diesen steuerlichen Vergünstigungen hat die FinVerw mit Schreiben vom 11.11.2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013) ihre Anwendungsregelungen aktualisiert und teilweise auch ausgeweitet. Diese steuerlichen Regelungen bieten den Arbeitgebern eine Möglichkeit, unter lohnsteuerlich günstigen Bedingungen oder sogar lohnsteuerfrei den Arbeitnehmern Vorteile zu verschaffen. Bei der Anwendung ist aber insbesondere Folgendes zu beachten:
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms:
Die Steuerbefreiung gilt zum einen für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Insoweit sind folgende Details zu beachten:
– Erfasst werden grundsätzlich nur bestimmte Elektrofahrzeuge, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, sowie Elektrokleinstfahrzeuge. Vereinfachend werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gezählt.
– Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch hinsichtlich der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.
– Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens.
– Unter bestimmten Bedingungen ist es unschädlich, wenn die Ladeeinrichtung von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird.
– Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für die Abgabe von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und Kunden des Arbeitgebers.
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer:
– Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt der von dieser überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten:
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar.
Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gelten folgende vereinfachende Regelungen:
– Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten: Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (z.B. wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Die nachgewiesene Strommenge ist mit den individuellen Stromkosten laut Bezugsvertrag des Arbeitnehmers mit seinem Stromanbieter (Einkaufspreis je verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom und anteiliger Grundpreis) zu bewerten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zu Grunde gelegt werden. Wird die häusliche Ladevorrichtung auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist, so können die Stromkosten vereinfachend mit den vertraglichen Bezugskosten des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers zzgl. des anteiligen Grundpreises berücksichtigt werden.
– Strompreispauschale: Die tatsächlich nachgewiesene Strommenge aus den Ladevorgängen kann auch vereinfachend – auch bei einem dynamischen Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage – mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden. Zu Grunde zu legen ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen). Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5 000 kWh bis unter 15 000 kWh) abzustellen. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.
Hinweis:
Gerade bei Nutzung von Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage sind diese von der FinVerw akzeptierten Bewertungsmethoden sehr vorteilhaft.
Hinweis:
Die bisherige Vereinfachungsregelung, wonach Arbeitgeber monatliche ladeunabhängige Pauschalen für das Laden von Dienstwagen zu Hause steuerfrei zahlen konnten, ist zum 31.12.2025 ersatzlos entfallen. Ab dem 1.1.2026 ist eine detaillierte Dokumentation der geladenen Strommenge und des Strompreises erforderlich. Unternehmen müssen ihre Lohnabrechnungssysteme und internen Prozesse umstellen, um die neuen Nachweis- und Erstattungsanforderungen zu erfüllen. Dies betrifft sowohl die Erfassung und Dokumentation der Strommengen und -preise als auch die Kommunikation und die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern.
Pauschalierung der Lohnsteuer:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet. Dagegen kommt die Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z.B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die hierfür anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
Reisekosten:
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält. Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.
Hinweis:
Die steuerfreien Vorteile brauchen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet zu werden. Dagegen sind die pauschal besteuerten Aufwendungen nachzuweisen und die entsprechenden Belege zum Lohnkonto zu nehmen.