Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerbegünstigte Hofübergabe und Zurückbehalt von einzelnen Flächen

7. April 2025


Die Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an die nächste Familiengeneration soll i.d.R. ertragsteuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven, also zu Buchwerten erfolgen. Dies ist steuerlich auch möglich unter der Bedingung, dass die unentgeltliche Übertragung (ggf. gegen Versorgungszusage) dergestalt erfolgt, dass der Betrieb als organisatorische Einheit erhalten bleibt. Dies setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Rechtsnachfolger übergehen. Kritisch ist insoweit stets, wenn Teilflächen zurückbehalten werden. Vereinfachend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Zurückbehalt einer Fläche von weniger als 10 % der Gesamtfläche davon auszugehen sei, dass keine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wird.





Das FG Düsseldorf stellt nun aber mit Urteil vom 22.11.2024 (Az. 3 K 2604/2 E) klar, dass nicht umgekehrt davon auszugehen ist, dass der Zurückbehalt einer Fläche von mehr als 10 % der Gesamtfläche stets schädlich sei (und damit zur Aufdeckung aller stiller Reserven insbesondere in den Grundstücksflächen führe).





Im Streitfall übertrug die Stpfl. im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136 335 qm gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25 180 qm große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.





Das FA lehnte eine buchwertneutrale Betriebsübertragung ab, so dass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle.





Die Stpfl. argumentierte, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über dreißig Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.





Das FG gab im Wesentlichen der Stpfl. Recht. Bei der zurückbehaltenen Teilfläche hat es sich im Streitfall nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage gehandelt. Das Gericht betont, dass es einen Automatismus dergestalt, dass bei Überschreiten der 10 %-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen ist, nicht gibt. Vielmehr kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, weshalb auch bei prozentual größeren land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Zugehörigkeit zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu verneinen sein kann. Vorliegend stellte die zurückbehaltene Weidefläche keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da sie weder eine räumliche und funktionale Grundlage für den landwirtschaftlichen Betrieb bildete noch für die Fortführung des Betriebes notwendig war. Dies ergab sich insbesondere aus der Tatsache, dass diese Fläche seit mehr als 30 Jahren verpachtet war. Mithin hielt die Stpfl. nach ihrer subjektiven Einschätzung das Grundstück nicht für eine Eigennutzung geeignet und das Grundstück wurde infolgedessen seit sehr langer Zeit nicht mehr für eigenbetriebliche Zwecke genutzt.





Hinweis:





Die zurückbehaltene Weidefläche wird allerdings aus dem Betrieb in das Privatvermögen entnommen, so dass in dieser Teilfläche ruhende stille Reserven aufzudecken und der Besteuerung zu unterwerfen sind.





Handlungsempfehlung:





In derartigen Fällen ist eine sorgfältige Dokumentation der Gründe erforderlich, die gegen die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage sprechen.


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