Für Hauseigentümer

Steuerbegünstigte Übertragung von privaten Immobilien in Grenzen über ein Betriebsvermögen möglich

14. März 2025


Die Übertragung von vermieteten Immobilien ist bei der Schenkung-/Erbschaftsteuer im Grundsatz nicht begünstigt. Nur bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Für sich im steuerlichen Betriebsvermögen befindende vermietete Immobilien greift zudem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen regelmäßig nicht, da solche Immobilien i.d.R. als steuerschädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden. Das FG Münster hat nun aber mit Entscheidung vom 14.11.2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 308/23 F) eine Gestaltung bestätigt, die – zumindest in besonderen Fällen – die Nutzung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen erschließen kann. Strittig war, ob am Bewertungsstichtag nicht vermietete Grundstücke, die sich noch im Zustand der Bebauung befanden, steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Der Fall stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:





–  Der Vater des Stpfl. (und des Bruders im Parallelverfahren) gründete im Jahr 2017 eine GmbH & Co. KG und legte Geld in diese ein, welche sodann, ihrem Gesellschaftszweck entsprechend, von diesem Geld zwei aneinander angrenzende unbebaute Grundstücke erwarb und mit Ferienhäusern bebauen ließ.





–  Nach Abschluss der wesentlichen Baumaßnahmen, aber noch vor Nutzungsaufnahme und Fertigstellungsanzeige, verschenkte der Vater an seine Söhne seine Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31.12.2019.





–  Nachdem im Juni 2020 noch Einrichtungsgegenstände geliefert wurden, fand eine erstmalige Vermietung im Juli 2020 statt.





–  Das Finanzamt qualifizierte den Grundbesitz der GmbH & Co. KG im Rahmen einer Betriebsprüfung als Verwaltungsvermögen. Die Grundstücke seien zur Überlassung an Dritte erworben worden. Dies ergebe sich aus der Eigenart der Grundstücke sowie dem eindeutigen Gesellschaftszweck der GmbH & Co. KG („Vermietung von Ferienwohnungen“), folglich der beabsichtigten Nutzung. Dies reiche für die Einstufung als schädliches Verwaltungsvermögen aus.





Dem widersprach nun das FG und stufte die Grundstücke als begünstigtes Betriebsvermögen ein. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen seien die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer. Vorliegend wurde der Grundbesitz am Übertragungsstichtag nicht Dritten zur Nutzung überlassen, sodass eine Einstufung als Verwaltungsvermögen ausschied. Auf eine am Stichtag beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung an Dritte kommt es nicht an.





Hinweis:





Dieser Fall verdeutlicht, dass die Wahl des Übertragungsstichtages entscheidend für die erbschaftsteuerliche Belastung sein kann. In der Literatur wird dagegen bei gezielter temporärer Entmietung zum Übertragungsstichtag eine unangemessene Gestaltung angenommen.





Abzuwarten bleibt allerdings, ob gegen diese Entscheidung des FG Münster vom Finanzamt die Revision eingelegt werden wird.


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