Wird ein als Baudenkmal anerkanntes Gebäude (oder ein Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so können Aufwendungen zur Erhaltung des Baudenkmals unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde. Der Stpfl. kann dann im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen.
Der BFH stellt nun allerdings klar, dass wenn der Stpfl., der diese Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt, die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben übergeht. Insoweit handelt es sich um eine höchstpersönliche Position, die nicht auf den Erben übergehen kann.
Hinweis:
Insoweit werden allerdings zusammenveranlagte Ehegatten kraft gesetzlicher Ausnahmeregelung als ein Stpfl. betrachtet. Daher kann ausnahmsweise der überlebende Ehegatte (oder Lebenspartner), der infolge eines Erbfalls den bisherigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Partners an dem Gebäude hinzuerwirbt, die auf diesen Anteil entfallende Steuerbegünstigung in bisheriger Höhe weiterhin wie (eigene) Sonderausgaben abziehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte den Miteigentumsanteil seines Partners bei Wegfall der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung während des Begünstigungszeitraums erwirbt.