Steuererklärungen, wie insbesondere die Einkommensteuererklärung und bei Unternehmen die Umsatz-, Gewerbe- und ggf. Körperschaftsteuererklärung oder bei Personengesellschaften die Feststellungserklärung sind grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beim FA einzureichen. Verlängerte Fristen gelten bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Sofern allerdings für die Fertigung der Steuererklärungen ein Steuerberater oder anderer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugter beauftragt wird, verlängert sich die Frist auf 14 (bzw. bei überwiegend Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 19) Monate. Allerdings gelten teilweise immer noch verlängerte Abgabefristen, die auf Grund der Corona-Pandemie temporär eingeführt wurden.
Die Erklärungsfristen für die aktuellen Steuerjahre sind folgende:
| steuerlich nicht beratene Stpfl. | wenn die Fertigung der Erklärung durch einen Steuerberater o.Ä. erfolgt. | |
| Besteuerungszeitraum 2024 | 31.7.2025 | 30.4.2026 |
| Besteuerungszeitraum 2025 | 31.7.2026 | 1.3.2027 |
Hinweis:
Die Erklärungspflichten für steuerlich nicht beratene Stpfl. können auf Antrag verlängert werden. In diesen Fällen sollte in der Praxis rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag an das FA gestellt werden.
Das FA kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung anfordern (sog. Vorabanforderung). Die Frist für eine solche Vorabanforderung kann nur ausnahmsweise dann verlängert werden, wenn der Stpfl. unverschuldet verhindert ist oder war, die Frist einzuhalten.
Handlungsempfehlung:
Werden die Erklärungsfristen überschritten, so kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Sofern Steuererklärungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgegeben werden und die Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung führt, ist nach der gesetzlichen Anordnung ein Verspätungszuschlag regelmäßig zwingend festzusetzen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch eine frühere Abgabe möglich und ggf. auch sinnvoll ist. Dies kann sich insbesondere anbieten, wenn mit einer Steuererstattung zu rechnen ist. In diesen Fällen kann auch eine (nachträgliche) Herabsetzung von Vorauszahlungen geprüft werden.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht insbesondere (also keine abschließende Aufzählung) in folgenden Fällen:
– Arbeitnehmer müssen im Grundfall keine Einkommensteuererklärung abgeben. Für diese besteht aber auch eine Erklärungspflicht insbesondere in folgenden, beispielhaft genannten Fällen:
– Neben den Lohneinkünften sind weitere Einkünfte erzielt worden, die 410 € im Jahr übersteigen. Dies betrifft z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte oder Einkünfte aus nebenberuflicher selbständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit.
– Es wurde beim Lohnsteuerabzug ein Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt.
– Es wurden steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 € im Jahr bezogen.
– Es bestanden innerhalb eines Jahres Beschäftigungsverhältnisse bei mehr als einem Arbeitgeber und in der Lohnsteuerbescheinigung ist ein „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass der neue Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge wie z.B. Weihnachtsgeld berechnet hat, ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns bei dem vorherigen Arbeitgeber.
– Es bestanden mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig und Lohnsteuer wurde nach der Steuerklasse VI berechnet.
– Beide Ehegatten bzw. Lebenspartner haben Lohn bezogen und es bestand die Steuerklassenkombination III und V oder es wurde Lohnsteuer nach den Steuerklassen IV mit Faktor berechnet.
– Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind regelmäßig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn ihre steuerliche Bemessungsgrundlage oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Der Grundfreibetrag lag 2024 bei 11 784 € und 2025 bei 12 096 €. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die doppelten Werte.
– Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente – ggf. zusammen mit weiteren Einkünften – den Grundfreibetrag übersteigt.
– Ebenso besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Kapitalerträge erzielt wurden, für die im Ausnahmefall keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Hinweis:
Besteht keine Einkommensteuererklärungspflicht, so kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Damit können z.B. Spenden, Handwerkerleistungen oder Werbungskosten, die über den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 230 € im Jahr hinausgehen und z.B. auch größere Krankheitskosten oder Pflegekosten berücksichtigt werden. Insoweit gelten die vorgenannten Abgabefristen nicht. Eine freiwillige Steuererklärung kann jedoch spätestens vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Jahres, für das die Erklärung erstellt werden soll, abgegeben werden.