Für alle Steuerpflichtigen

Steuererklärungspflicht für Rentenbezieher

14. Mai 2025


Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen mit einem gewissen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und bleibt dann über die gesamte Bezugsdauer der Rente konstant. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 % der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben. Zu beachten ist, dass der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil einmalig im Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, berechnet wird und für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gilt (Rentenfreibetrag). Regelmäßige Anpassungen der Rentenhöhe führen also nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Anteils, Rentenanpassungen unterliegen folglich in voller Höhe der Einkommensteuer. Da bei der Auszahlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – anders als z.B. bei Lohneinkünften – keine Steuer einbehalten wird, muss ggf. im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geprüft werden, ob die rentenbeziehende Person Einkommensteuer bezahlen muss. Dies hängt im Wesentlichen ab von der Rentenhöhe, dem Rentenbesteuerungsanteil, ggf. anderen Einkünften und aber auch von persönlichen Abzugspositionen. Tatsächlich fällt dann Einkommensteuer aber erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11 784 € für eine ledige Person und wird bei verheirateten Personen verdoppelt.





Grundsätzlich besteht für alle Stpfl. – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Nun ist zu beachten, dass die jährlichen Steigerungen der Altersrente dazu führen können, dass Rentenbezieher eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Dies sollte individuell jährlich überprüft werden.





Zur Prüfung, ob Rentenbezieher eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, muss eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Dem Grundfreibetrag von 11 784 € für 2024 (2025: 12 096 €) – bei zusammenlebenden Ehegatten/Lebenspartnern verdoppeln sich diese Beträge – muss die steuerliche Bemessungsgrundlage gegenübergestellt werden. Diese bildet sich insbesondere aus den folgenden Positionen:





 steuerpflichtiger Teil der Rente (also im jeweiligen Jahr zugeflossene Altersrente abzgl. Rentenfreibetrag abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 €)
zzgl.andere Einkünfte, wie z.B. Vermietungseinkünfte oder Betriebsrenten
abzgl.Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
abzgl.Spenden
abzgl.unter bestimmten Bedingungen selbst getragene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen und andere außergewöhnliche Belastungen einschl. Pauschalen in besonderen Fällen




Darüber hinaus kann – soweit sich eine Einkommensteuer ergeben sollte – für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden.





Weiterhin ist zu beachten, dass auf Kapitaleinkünfte – soweit der Sparerpauschbetrag von 1 000 € bzw. bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten: 2 000 € überschritten ist – bereits durch die die Zinsen oder z.B. Dividenden auszahlende Bank Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten wird. Auf Grund der Abgeltungswirkung des Steuereinbehalts sind Kapitaleinkünfte im Regelfall in der Einkommensteuererklärung nicht mehr zu erfassen.





Zu beachten ist, dass sich abweichende Erklärungspflichten ergeben, wenn neben der Rente auch Arbeitslohn bezogen wird. Insoweit ist dann wiederum zu differenzieren:





–  Übt die rentenbeziehende Person einen Minijob aus, so ergibt sich insoweit keine Einkommensteuerpflicht. Vielmehr zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer.





–  Wird dagegen ein reguläres Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, so wird – wie bei anderen Arbeitnehmern auch – auf den Arbeitslohn Lohnsteuer einbehalten, die im Grundsatz die insoweit anfallende Einkommensteuer abdecken soll. Allerdings besteht dann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug der Werbungskosten (pauschal: 102 €) – oder auch andere Einkünfte, wie z.B. Vermietungseinkünfte – im Jahr 410 € übersteigt.





Handlungsempfehlung:





Sinnvoll ist eine regelmäßige – im ersten Schritt überschlägige – Prüfung, ob eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht. Für Steuerfälle ohne besondere Aspekte hält die FinVerw eine vereinfachte Steuererklärung bereit, die nur vergleichsweise wenige Eingaben erfordert.


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