Gewerbliche Einzelunternehmen und ebenso gewerblich tätige Personengesellschaften werden auch mit Gewerbesteuer belastet. Diese „Sonderbelastung“ gegenüber nicht gewerblich tätigen Unternehmern, wie z.B. Freiberuflern, soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer wieder ausgeglichen werden. Auf Grund dieser pauschalierten Berechnung der Einkommensteuerermäßigung gelingt dies allerdings nur bis zu Gewerbesteuer-Hebesätzen von ca. 422 %.
Bei Personengesellschaften wird diese Steuerermäßigung erst auf Ebene der Mitunternehmer bei deren Einkommensteuer gewährt. Da sich die Steuerermäßigung nach dem vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrag bemisst und der Gewerbesteuer-Messbetrag für die Personengesellschaft insgesamt ermittelt und festgestellt wird, muss dieser auf die Mitunternehmer aufgeteilt werden. Hierzu bestimmt das Gesetz, dass sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet und Vorabgewinnanteile sowie Sondervergütungen insoweit nicht zu berücksichtigen sind.
Insoweit ist die Abgrenzung der Vorabgewinnanteile von großer Bedeutung. Hierzu hat das Niedersächsische FG in der aktuellen Entscheidung v. 19.3.2024 (Az. 13 K 3/24) entschieden, dass die Frage, ob es sich bei einer gesellschaftsvertraglichen Abrede zur Gewinnverteilung um eine Vorabgewinnverteilungsregelung oder solche zur allgemeinen Gewinnverteilung handelt, durch Auslegung zu ermitteln ist. Charakteristisch für einen Vorabgewinn ist, dass dieser vorrangig und damit auch dann zu zahlen ist, wenn danach kein Restgewinn mehr verbleibt. Erhält ein Kommanditist ausschließlich einen Festbetrag und keinen quotalen Anteil, schließt dies die Annahme eines Vorabgewinns nicht aus. Dass er damit dauerhaft von der Gewerbesteueranrechnung ausgeschlossen wird, steht der Annahme eines Vorabgewinns nicht entgegen.
Im Urteilsfall war eine stark ausdifferenzierte Gewinnverteilungsabrede vereinbart. Diese bestand neben der Zuweisung einer festen Geschäftsführungsvergütung an den Komplementär und der Vorabzuweisung von erzielten Mieteinnahmen u.a. auch in der Zuweisung eines Festbetrags i.H.v. 100 000 € zu Gunsten eines Kommanditisten, welcher darüber hinaus keinen weiteren Gewinnanteil erhielt. Insbesondere die Einordnung des Festbetrags als Vorabgewinn oder Teil der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede bedurfte der Auslegung. Zwar spreche nach Ansicht des FG die Ausgestaltung als Festzuweisung für die Annahme eines Vorabgewinns, denn der gesetzliche Regelfall der allgemeinen Gewinnverteilung sei die quotenmäßige Verteilung anhand der Beteiligungsquote. Allerdings sei eine prozentuale Verteilung kein zwingendes Kriterium der allgemeinen Gewinnverteilung. Auch eine betragsmäßige (Fest-)Zuweisung könne grundsätzlich Teil der allgemeinen Gewinnverteilung sein.
Im Streitfall sah das FG in der Gesamtschau eine Vorabgewinnregelung. Die aus der quotalen Gewinnverteilung herausgelöste Festbetragszuweisung bildet im Ausgangspunkt schon ein gewichtiges Argument dafür. Ferner erhielt der Mitunternehmer seinen Fixbetrag von 100 000 € danach ggf. auch unter vollständiger Aufzehrung des Gewinns, was auf Grund des „maßgeblichen Differenzierungskriteriums“ zur Annahme des Vorabgewinns drängte. In der Folge nahm der Mitunternehmer an der quotalen Gewinnverteilung nicht mehr teil, wodurch ihm kein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag und mithin keine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer zustand.
Handlungsempfehlung:
Letztlich ist diese Entscheidung weniger auf Grund des Urteils über den konkreten Fall von allgemeiner Bedeutung. Vielmehr verdeutlicht dieser Fall, dass in der Praxis anzuraten ist, die Gewinnverteilungsabrede möglichst eindeutig zu formulieren und den Willen der Parteien klar zum Ausdruck zu bringen. Zur Würdigung vorhandener Gewinnverteilungsabreden zeigt das FG-Urteil Kriterien auf, die herangezogen werden können.