Bezieht der Stpfl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so kann bei der Einkommensteuer eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, die darauf abzielt, die Zusatzbelastung dieser Einkünfte mit Gewerbesteuer auszugleichen. Diese Steuerermäßigung wird sowohl Einzelunternehmern als auch Gesellschaftern, die an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind, gewährt und bemisst sich nach dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, maximal die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Bei Personengesellschaften ist nun zu beachten, dass die Gewerbesteuer die Personengesellschaft selbst erfasst, der diese kompensierende Steuerermäßigung dagegen erst auf Ebene der Gesellschafter bei deren Einkommensteuer gewährt wird. Damit die Steuerermäßigung erfolgen kann, muss daher der gegenüber der Personengesellschaft festgestellte Steuermessbetrag sowie die von der Personengesellschaft geschuldete tatsächliche Gewerbesteuer im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Dies erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, der bei der Personengesellschaft gesellschaftsrechtlich vereinbart ist. Ergebnisse aus steuerlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ausdrücklich nicht einbezogen.
Vor dem Hintergrund, dass die Gewerbesteuer gegenüber der Personengesellschaft mit Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird und daher die Gesellschafter, die dann an der Personengesellschaft beteiligt sind, diese Steuerlast entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft wirtschaftlich tragen, ist für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf den Gesellschafterbestand abzustellen, der am Ende des Wirtschaftsjahres besteht. Bedeutung hat dies insbesondere, wenn ein Gesellschafter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus der Personengesellschaft ausscheidet. Diesem wird dann kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zugerechnet, so dass dieser auch keine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer erhält.
Der BFH hat nun mit Entscheidung vom 10.4.2025 (Az. IV R 21/22) in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (gegebenenfalls vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren.
Streitig war bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ob bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ein nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs (im Streitfall der 30.6.2018), aber noch vor Ende des Kalenderjahrs ausgeschiedener Mitunternehmer zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der BFH entschieden, dass für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags der Steuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen sind, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs am 30.6.2018 an der Stpfl. beteiligt waren. Dazu gehörte neben der Komplementärin V-GmbH auch der erst nach diesem Zeitpunkt durch Tod ausgeschiedene Kommanditist H.
Handlungsempfehlung:
Insbesondere bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ist stets auch die gesetzlich vorgegebene Zuordnung der Grundlage für die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer nach Maßgabe des Gesellschafterbestandes zum Ende des Wirtschaftsjahres zu beachten. Gegebenenfalls ist ein zivilrechtlicher Ausgleich zwischen den Gesellschaftern zu vereinbaren, wenn die den einzelnen Gesellschaftern gewährte Steuerermäßigung nicht mit den zugewiesenen Gewinnanteilen gleichläuft.