Für alle Steuerpflichtigen

Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt

23. Dezember 2025


Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:





–  20 % der Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen, höchstens 4 000 € p.a. und





–  20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber 1 200 € p.a.





Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit scheiden Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau betreffen, aus.





Handlungsempfehlung:





Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten berücksichtigt, nicht dagegen der Materialanteil. Sollten die Höchstbeträge in 2025 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2025 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2025 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2025 geltend machen zu können. Sofern die Höchstgrenzen in 2025 (Handwerkerleistungen begünstigte Aufwendungen max. 6 000 € und daneben haushaltsnahe Dienstleistungen max. 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2026 erfolgen.





Zu beachten ist, dass der abzugsfähige Lohnanteil in der Rechnung ausgewiesen werden muss. Eine Ermittlung im Wege der Schätzung erkennt die Rechtsprechung nicht an. Daher sollten die Rechnungen überprüft und ggf. beim leistenden Handwerker eine insoweit ergänzte Rechnung angefordert werden.





Auch wurde entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht auf Basis einer Vorauszahlung für Lohnkosten in Anspruch genommen werden kann, die mit Bezug auf einen Kostenvoranschlag in dem der Ausführung der Leistung vorangehenden Jahr erfolgt ist. Die steuerliche Begünstigung einer solchen Vorauszahlung ist allenfalls denkbar, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurde. Ansonsten sind die Kosten erst im Jahr der Leistungserbringung steuerlich absetzbar.


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