Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbstgenutzten Immobilie können unter bestimmten Bedingungen steuermindernd geltend gemacht werden. Insoweit bestehen insbesondere zwei Steuerermäßigungsvorschriften:
– Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Energetische Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden steuerlich durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gefördert. Die Immobilie muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden. Förderfähige Maßnahmen sind z.B. die Wärmedämmung der Wände oder Dachflächen, die Erneuerung der Fenster und Außentüren und die Erneuerung der Heizungsanlage. Von besonderer Bedeutung sind die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen, die in einer Rechtsverordnung festgehalten sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss zwingend von dem ausführenden Fachunternehmen bescheinigt werden. Für die Bescheinigung sind die amtlich vorgeschriebenen Muster zu verwenden.
– Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen: Bei kleineren Maßnahmen an selbstgenutzten Immobilien bzw. solchen, bei denen die technischen Anforderungen für die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nicht eingehalten oder nachgewiesen werden können, kann ggf. die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen genutzt werden. Gefördert werden allgemein Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Insoweit sind allerdings die Begrenzungen zu beachten, insbesondere:
– Gefördert wird nur der vom Handwerker in Rechnung gestellte Lohnanteil, Fahrtkosten sowie anteilige Maschinenkosten und nicht die Materiallieferungen und
– pro Jahr können maximal Aufwendungen i.H.v. 6 000 € angesetzt werden, welche dann mit einer Steuerermäßigung von 20 % gefördert werden. Es kann also maximal eine Steuerermäßigung von 1 200 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Vorliegen muss eine Rechnung des Handwerkers und die Rechnung muss zwingend mittels Zahlung auf ein Bankkonto des Handwerkers beglichen werden. Darüber hinaus werden allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt.
In beiden Fällen kann die Steuerermäßigung für 2024 grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen erbracht sind und die Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers noch in 2024 erfolgt. Dies wird bestätigt in zwei aktuellen Urteilen:
– Energetische Maßnahme und Ratenzahlung: Der BFH hat mit Urteil v. 13.8.2024 (Az. IX R 31/23) entschieden, dass der Abschluss einer energetischen Maßnahme nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vorliegt. Im Urteilsfall war die Leistung des Handwerkers (die Erneuerung der Heizungsanlage) in 2021 vollständig erbracht und auch in Rechnung gestellt worden, jedoch wurde der Rechnungsbetrag in monatlichen kleinen Raten bezahlt. Das Gericht bestätigt, dass die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag vollständig entrichtet wurde.
Hinweis:
Offen bleiben konnte, ob der Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Rechnungsbetrag vom Handwerker ausdrücklich in ein Darlehen umgewandelt wird, welches dann in Raten getilgt wird.
– Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Vorauszahlungen: Das FG Düsseldorf hat in der Entscheidung v. 18.7.2024 (Az. 14 K 1966/23 E) bestätigt, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen grundsätzlich nicht auf der Grundlage einer Vorauszahlung für Lohnkosten in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr kann die Steuerermäßigung erst mit Ausführung (und Zahlung) geltend gemacht werden. Die steuerliche Begünstigung einer Vorauszahlung ist allenfalls denkbar, wenn solche Zahlungsmodalitäten marktüblich oder sonst sachlich begründet sind und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurde.
Handlungsempfehlung:
Ratenzahlung bzw. eine anderweitige Finanzierung solcher Maßnahmen über den Handwerker sind steuerlich problematisch und können nur nach Hinzuziehung steuerlichen Rats umgesetzt werden. Unproblematisch ist dagegen die Finanzierung der Maßnahme z.B. über einen Bankkredit.