Das FG Münster hat mit Entscheidung vom 15.12.2023 (Az. 12 K 1090/21 E) bestätigt, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur dann gewährt werden kann, wenn die Dienstleistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. So wurde für die Inanspruchnahme eines Wäscheservice (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, die Steuerermäßigung nicht anerkannt. Der Ablauf dieser Dienstleistungen geschah wie folgt: Die Wäsche wird von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird. Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehlt es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Stpfl. Die streitbefangenen Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Stpfl. ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb.
Ebenso konnten die Kosten für die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Hauses der Stpfl. gelegenen Partyraum nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Service-Personal hatte die Gäste bedient und daneben die Reste des Abendessens in Behälter verpackt und im Kühlschrank zur Mitnahme nach Hause vorbereitet.
Hinweis:
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. für haushaltsnahe Dienstleistungen kann für etliche Leistungen geltend gemacht werden, jedoch ist stets der räumliche Bezug zum Haushalt des Stpfl. erforderlich.