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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz

31. Juli 2026


Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Vielmehr werden diese vom Abnehmer in dem dortigen EU-Land der Besteuerung unterworfen. Die Steuerbefreiung setzt u.a. voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Nachgewiesen wird dies im Grundsatz durch die sog. Gelangensbestätigung, die der Abnehmer ausstellt und damit dem deutschen Lieferanten bestätigt, dass eine Ware tatsächlich aus Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.





In der Praxis kommt es nun vor, dass diese Bestätigung letztlich nicht vorgelegt werden kann. Fraglich ist, ob sich dann der Lieferant auf die gesetzliche Vertrauensschutzregel berufen kann, nach der er die Lieferung gleichwohl als steuerfrei behandeln kann, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.





Über einen solchen Streitfall hatte der BFH zu entscheiden. Der als Steuerberater unternehmerisch tätige Stpfl. bot über eine Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an, für welchen sich die Gesellschaft G mit Sitz in Rumänien interessierte. Der Stpfl. holte eine qualifizierte Bestätigung der USt-ID der G ein und ließ sich die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers A über einen Handelsregisterauszug nachweisen. Bei der Abholung wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Stpfl. eine Kopie anfertigte, als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden. Die dem Abholer durch den Stpfl. ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Stpfl. in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt.





Der Stpfl. behandelte den Verkauf steuerfrei, in Rumänien erklärte die Gesellschaft allerdings keinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Auf Grund entsprechender Nachfrage durch die rumänische FinVerw versagte in der Folge die deutsche FinVerw die Steuerbefreiung, unter dem Hinweis, dass es an einer Gelangensbestätigung fehle und das Fahrzeug wieder im Inland zugelassen worden sei.





Der BFH hat nun aber mit Entscheidung vom 18.12.2025 (Az. V R 3/25) die Steuerfreiheit der Lieferung bestätigt. Die Gewährung der Vertrauensschutzregel setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung, die naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen kann, besitzt. Die Gelangensbestätigung ist zwar als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis vorgesehen. Dem Unternehmer steht es aber offen, den Belegnachweis zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen. In Abholfällen kann der Nachweis etwa auch durch eine Versicherung des Abnehmers erfolgen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Zudem habe sich der Stpfl. im Streitfall im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Lieferung vom Abnehmer zumindest zusagen lassen, eine Gelangensbestätigung nach Abschluss der Beförderung zu erhalten, wobei hierfür keine belegmäßigen Nachweisanforderungen bestehen.





Handlungsempfehlung:





Stpfl. sollten im grenzüberschreitenden Warenverkehr sorgfältige Prozesse mit entsprechenden (vor- und nachgelagerten) Kontrollen implementieren, um die Umsatzsteuerbefreiung abzusichern. Im vorliegenden Fall hatte der Stpfl. diverse (weitere) Vorkehrungen getroffen, um die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat beispielsweise die USt-ID qualifiziert geprüft, die Vertretungsbefugnis überprüft, den Ausweis (wenn auch nur die Vorderseite) kopiert und die Verbringung in das EU-Ausland sowie die Zurverfügungstellung des Nachweises vertraglich festgehalten.


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