Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

25. November 2025


Der BFH lässt mit Beschluss vom 12.8.2025 (Az. V B 60/24) die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zu, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben. Im Urteilsfall handelte es sich um eine Kampfsportschule, die sich auf die Umsatzsteuerbefreiung berief. Auch war für die Streitjahre der Stpfl. durch die zuständige Landesbehörde bestätigt worden, dass die Stpfl. berufsbildende Maßnahmen durchführt, die geeignet sind, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorzubereiten.





Handlungsempfehlung:





Dies zeigt, dass die Abgrenzung nach wie vor nicht abschließend geklärt ist. In der Praxis muss die Abgrenzung der insoweit steuerfreien Leistungen sehr sorgfältig erfolgen. In Zweifelsfällen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.


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