Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerfreiheit von Bildungsleistungen – Gültigkeit von Bescheinigungen

15. April 2025


Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.





Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt nun in der Verfügung v. 17.1.2025 (Az. S 179,1,1-21/4 St 33) mit, dass die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des nunmehr gültigen Umsatzsteuerrechts erfüllen und bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig sind. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.





Handlungsempfehlung:





Liegt eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor, so besteht also kein Handlungsbedarf. Im Einzelnen ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen zur Anwendung kommt.


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