Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen

3. September 2026


Hinzuweisen ist auf die Entscheidung des BFH vom 21.1.2026 (Az. VI R 25/24) zur Frage der Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen. Nach der damaligen Regelung waren die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 € steuerfrei. Auch aktuelle Steuerbefreiungsvorschriften knüpfen die Befreiung an ein Zusätzlichkeitserfordernis, sodass die Rechtsprechung auch insoweit von Bedeutung ist.





Im Streitfall betrieb die Arbeitgeberin mehrere Lebensmittelläden. In den Monaten April, Mai, Juni, Juli, November und Dezember des Jahres 2020 leistete sie auf Grund der Corona-Krise Zahlungen an ihre Arbeitnehmer. Zudem kehrte sie – wie in den Vorjahren – auch im Jahr 2020 eine Sonderzahlung/Urlaubsgeld sowie eine Sonderzahlung/Bonus an ihre Arbeitnehmer aus. Diese beiden Zahlungen kündigte die Stpfl. durch zwei intern ausgehängte Informationsschreiben vom Mai 2020 an. In einem dieser Informationsschreiben wurde ausdrücklich geregelt, dass ein Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen werde. Dadurch solle die Steuerfreiheit der Zahlung erreicht werden. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen, nicht verpflichtend seien und keine zukünftigen Ansprüche begründeten.





In einer Lohnsteueraußenprüfung wurde nun die Steuerfreiheit in Frage gestellt, denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Zusätzlichkeitserfordernis. Ausweislich des Informationsschreibens vom Mai 2020 („Sonderregelung/Urlaubsgeld“) sei ein Teil des Urlaubsgeldes sowie der Bonuszahlung in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes sowie der Bonuszahlung zu erreichen. Auch sei darin darauf hingewiesen worden, dass der Betrag der Corona-Sonderzahlung und der als Urlaubsgeld sowie Bonus ausgewiesene Betrag die Gesamtsumme des Urlaubsgeldes/Bonus bildeten. Überdies sei weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Die Zahlungen seien zudem sowohl hinsichtlich der Höhe als auch dem Auszahlungszeitpunkt mit dem Vorjahr vergleichbar.





Der BFH bestätigt nun aber die Steuerfreiheit der gewährten Sonderzahlung. „Auf Grund der Corona-Krise“ geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung des Stpfl. durch die Corona-Krise verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit nicht. Auf Grund der Allgemeinbetroffenheit kann ein coronabedingter Anlass bei Corona-Sonderleistungen des Arbeitgebers während des normierten Zeitraums der Corona-Krise stets unterstellt werden.





Auch wurden die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Nach der zwischenzeitlich gesetzlich eingefügten Regelung werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung unter anderem nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet oder der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zu Gunsten der Leistung herabgesetzt wird.





Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.





Da diese Regelung auf den Ausschluss von Gehaltsverzicht und -umwandlungen des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns zielt, ist der „Anspruch auf Arbeitslohn“ auf den im Zuflusszeitpunkt bestehenden Anspruch auf diesen und damit den lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Grundarbeitslohn zu beziehen. Freiwillige Arbeitgeberleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Im Streitfall sind die Sonderzahlungen jedenfalls zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Dies gilt auch, soweit eine auf einer freiwilligen Zusage gründende (zweckgebundene) Leistung des Arbeitgebers eine andere Zweckbestimmung erfährt. Denn auch eine derartige „Umwandlung“ ändert nichts an der Freiwilligkeit der Arbeitgeberzuwendung und berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn daher ebenfalls nicht.





Hinweis:





Nach der gesetzlichen Definition werden Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn





1.  die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,





2.  der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zu Gunsten der Leistung herabgesetzt,





3.  die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und





4.  bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht





wird.


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