Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen durch das BMF

13. März 2025


Der BFH hatte bereits mit seinem Urteil vom 28.9.2022 unter dem Az. VIII R 20/20 – gegen die Auffassung der FinVerw – entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Gewinnausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.





Damit hatte der BFH ausdrücklich der Auffassung der FinVerw (vgl. BMF-Schreiben v. 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) widersprochen, wonach die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttung einer GmbH voraussetzen sollte, dass entweder im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt wurde oder die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann.





Vor diesem Hintergrund ist nun das Schreiben des BMF v. 4.9.2024 zu sehen, mit dem die FinVerw inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich dann anerkennt, wenn diese zivilrechtlich wirksam sind. Dies sei, so das BMF, bei GmbH insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:





–  –Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Zivilrechtliche Wirksamkeit liege vor, wenn im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt ist und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht.





–  –Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Zivilrechtliche Wirksamkeit liege vor, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, „nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann“.





–  –Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Zivilrechtliche Wirksamkeit liege auch dann vor, wenn ein entsprechend punktuell die Satzung durchbrechender Beschluss (ohne Dauerwirkung) über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann.





–  –Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Das BMF weist ergänzend darauf hin, dass nach der Entscheidung des BFH v. 28.9.2021 zudem ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gem. seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen ist und damit noch nicht zu einem Zufluss der Gewinnausschüttung führt.





Hinweis:





Dieses aktuelle BMF-Schreiben soll in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein und das inhaltlich überholte BMF-Schreiben v. 17.12.2013 ersetzen. Für die Praxis ist zu beachten, dass inkongruente Gewinnausschüttungen nun aber nicht ohne Weiteres unbedenklich sind; es ist vielmehr weiterhin in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass der entsprechende Beschluss zivilrechtlich wirksam ist.


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