Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerliche Behandlung besonderer Organisationsformen ärztlicher Betätigung – Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit

20. Mai 2025


Die Krankenkassen können mit Leistungserbringern, wie z.B. Ärzten, Therapeuten oder Pflegeeinrichtungen, Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V und die besondere Versorgung nach § 140a SGB V schließen. Insoweit kann es sich im Einzelfall auch um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die der Gewerbesteuer unterliegen. Auch wenn insoweit bei der Einkommensteuer dann eine Steuerermäßigung gewährt wird, verbleibt gerade in Städten mit hohen Hebesätzen durch eine Gewerbesteuerpflicht eine steuerliche Mehrbelastung.





Ob es sich dabei um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, wurde ursprünglich von der FinVerw anhand von vorlegten Musterverträgen geprüft. Unter Berücksichtigung der Anpassungen im SGB V im Rahmen des Versorgungsstärkungsgesetzes 2015 gilt nun nach der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 29.1.2025 (Az. S 2246 A – 00012-0357 – St 214) Folgendes:





Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V:





–  Bei der hausarztzentrierten Versorgung (sog. Hausarztmodell) verpflichtet sich der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm ausgewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Der Hausarzt übernimmt damit eine Lotsenfunktion und steuert den Behandlungsprozess. Im Gegenzug gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten für die Teilnahme am Hausarztmodell einen finanziellen Bonus, z.B. die Zahlung von Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen.





–  Der Hausarzt erhält eine Pauschalvergütung für die Beratung und Information der Versicherten bei deren Beitritt zum Hausarztmodell (Einschreibepauschale) sowie eine Pauschale für die Ausgestaltung des hausärztlichen Versorgungsgeschehens (Steuerungspauschale). In der Übernahme der Koordination der medizinischen Maßnahmen, d.h. in der Steuerung des Behandlungsprozesses, durch den Hausarzt ist keine gewerbliche Tätigkeit zu sehen. Ungeachtet dessen sind derartige Verträge immer im Einzelfall auf das Vorhandensein gewerblicher Anteile zu prüfen.





Besondere Versorgung nach § 140a SGB V:





–  Krankenkassen können mit Leistungserbringern (z.B. Ärzten) ohne Einschaltung der Kassenärztlichen Vereinigung besondere Verträge im Bereich der ambulanten Versorgung und der integrierten Versorgung sowie Strukturverträge abschließen (§ 140a SGB V). Die Zusammenarbeit von verschiedenen Leistungserbringern soll innovative Versorgungsmodelle sowie komplexe Behandlungsprozesse schaffen, womit eine interdisziplinäre, fach- und sektorübergreifende Versorgung möglich ist. Als Leistungserbringer kommen z.B. Ärzte, Therapeuten, Pflegekassen, pharmazeutische Unternehmen, Praxiskliniken, Pflegeeinrichtungen, Kassenärztliche Vereinigung und Hersteller von Medizinprodukten in Frage, die entsprechende Vergütungen hierfür von den Krankenkassen erhalten.





–  Auf Grund der vielfältigen vertraglichen Ausgestaltungen ist aber eine generelle Aussage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Verträgen dieser Art nicht möglich. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Verträge auch gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Abgabe von Medikamenten, die für die originäre ärztliche Tätigkeit nicht unmittelbar erforderlich sind) umfassen, die ggf. zu einer Umqualifizierung der Einkünfte führen.





Anstellung fachfremder oder fachgleicher Ärzte:





–  Beschäftigt ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt, bedient er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter. Dies steht der Erzielung freiberuflicher Einkünfte durch den niedergelassenen Arzt nicht entgegen. Voraussetzung dafür, dass der niedergelassene Arzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, ist aber, dass dieser weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies erfordert grundsätzlich eine persönliche Teilnahme des arbeitgebenden Arztes an der praktischen Arbeit des angestellten Arztes in ausreichendem Umfang.





–  Entscheidet der angestellte Arzt hingegen allein und eigenverantwortlich über die medizinische Versorgung der Patienten, erzielt der arbeitgebende Arzt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Insbesondere bei der Anstellung fachfremder Ärzte kann von einer Eigenverantwortlichkeit des Praxisinhabers nicht ausgegangen werden.





–  Maßgebend für eine endgültige Bestimmung der Einkunftsart sind jedoch immer die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls.





Handlungsempfehlung:





Insoweit sollte stets der jeweilige Einzelfall steuerlich sorgfältig gewürdigt werden und die individuellen Verhältnisse ausreichend dokumentiert werden.


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