Im Streitfall ging es um einen niederländischen Staatsbürger, der in Deutschland lebt. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Unstrittig war, dass diese Pensionszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden ausschließlich in den Niederlanden steuerpflichtig ist. Allerdings sind diese bei der Steuerveranlagung in Deutschland (aus anderen Einkunftsquellen) im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen.
Strittig war nun allerdings der im Rahmen des Progressionsvorbehalts erfolgende Ansatz der Pensionszahlungen. Insoweit müssen die Maßstäbe des deutschen Steuerrechts zu Grunde gelegt werden. Das FG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 5.5.2026 (Az. 10 K 976/25 E) entschieden, dass die Pensionszahlungen – wie vergleichbare Renten aus Kassen in Deutschland auch – mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen sind, welcher sich nach dem Alter im Jahr des Rentenbeginns bestimmt.
Der Stpfl. wollte diese Pensionszahlungen dagegen mit dem sehr viel niedrigeren Ertragsanteil ansetzen. Dies verwarf das FG aber. Das Gericht stellt die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen sogenannten drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Pensionszahlungen aus den Niederlanden mit der Altersrente in Deutschland vergleichbar sind.
Hinweis:
Das Gericht hat die Revision zugelassen, welche nun auch unter dem Az. X R 14/26 beim BFH anhängig ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt noch nicht vor.