Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Steuerliche Behandlung von Fremdwährungsfestgeldanlagen und Realisierung von Kursgewinnen

31. Juli 2026


Das FG Rheinland-Pfalz hatte über die steuerliche Behandung von Fremdwährungsanlagen zu entscheiden. Der Stpfl. unterhielt Fremdwährungskonten, welche verzinst wurden. Dabei erfolgten jeweils „Treuhand-Festgeldanlagen“ für einige Monate. Die Wiederanlagen erfolgten stets mit demselben USD-Betrag, wie es der zuvor ausgelaufenen Anlage entsprochen hatte, und damit unabhängig von dem jeweiligen Wechselkurswert. Ein zwischenzeitlicher Rücktausch der ausgelaufenen USD-Anlagen in Euro war nicht erkennbar.





Das FA wollte nun die rechnerischen Kursgewinne bzw. -verluste jeweils zum Zeitpunkt des Auslaufens des einzelnen Fremdwährungsgeschäfts der Besteuerung unterwerfen. Das FG Rheinland-Pfalz macht nun aber mit Beschluss vom 8.10.2025 (Az. 4 V 1436/25) klar, dass an dieser Sichtweise ernstliche Zweifel bestehen. Der Sachverhalt scheine sich so darzustellen, dass durchgängig die Anlage in Fremdwährung bestand und nicht etwa ein Rücktausch in Euro erfolgte, was zu einem Kursgewinn bzw. Kursverlust hätte führen können.





Handlungsempfehlung:





Im Bereich der Kapitaleinkünfte sind die steuerlichen Konsequenzen verschiedener Anlagekonstellationen noch nicht abschließend geklärt. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann insoweit eine Veräußerung anzunehmen ist. In solchen Fällen ist stets sorgfältig der jeweilige Fall zu würdigen und auch die Vorgehensweise der Banken beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer zu überprüfen. Gegebenenfalls kann eine Korrektur im Veranlagungsverfahren erfolgen.


Zur Übersicht