Allgemein

Steuerliche Berücksichtigung fehlgeschlagener Gesellschafterfinanzierungen (Darlehensverluste) bei nur mittelbarer Beteiligung

13. Juni 2025


Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.9.2024 (Az. der Revision beim BFH: VIII R 32/24) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass bei Ausfall einer Darlehensforderung kein Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen ist, wenn ein Stpfl. einer Kapitalgesellschaft, an der er nur mittelbar beteiligt ist, dieser ein zinsloses Darlehen gibt. Denn es fehle an der Einkünfteerzielungsabsicht, da mangels Vereinbarung von Zinsen keine positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden konnten. Das Gleiche gelte i.Ü. für ohne Entgelt eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen.





Im Streitfall hatten – verkürzt dargestellt – zwei Ehegatten geklagt, die zu jeweils 25 % an der im Jahr 2001 gegründeten H AG beteiligt waren und beabsichtigten, eine Systemgastronomie zu eröffnen. Dazu gründete die H AG in 2012 zwei Tochtergesellschaften (I. GmbH und I. AG), über deren Vermögen bereits in 2013 bzw. in 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Stpfl. hatten diesen Tochtergesellschaften – ohne schriftliche Dokumentation – u.a. Darlehen gegeben, die zur Gänze ausfielen, und begehrten die Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).





Die FinVerw lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Darlehensverluste ab, was das FG Düsseldorf wie folgt bestätigt hat:





–  Zunächst lägen die Voraussetzungen des § 17 EStG nicht vor, da diese Vorschrift nur auf unmittelbare Beteiligungen Anwendung findet. Mittelbare Beteiligungen würden im Kontext des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann rechtliche Relevanz erlangen, soweit – anders als im Streitfall – auch eine unmittelbare Beteiligung bestanden habe.





–  Eine Berücksichtigung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) scheide ebenfalls aus, da sich die für die Anerkennung solcher Einkünfte erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall nicht feststellen lassen würde.





–  Der BFH habe zur Einkünfteerzielungsabsicht zwar in seiner Rechtsprechung einen sog. Gesamtbetrachtungsansatz (Gesamtbetrachtung von Beteiligung und Darlehens- bzw. Regressforderung) entwickelt, nach der die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte, d.h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen maßgebend sind. Dieser Ansatz gelte jedoch nicht für mittelbare Beteiligungen, da aus mittelbaren Beteiligungen keine eigenen Einkünfte erzielt werden.





–  Im Ergebnis sei – vor dem Hintergrund des sog. Trennungsprinzips – die Einkünfteerzielungsabsicht für jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Und die Darlehensverluste betreffend sei – in Ermangelung von Zinsvereinbarungen – eine solche Einkünfteerzielungsabsicht nicht festzustellen.





Hinweis:





Das FG hat seine Auffassung zu nur mittelbar beteiligten Gesellschaftern klar und nachvollziehbar abgeleitet. Angesichts des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens ist die weitere Entwicklung gleichwohl aufmerksam zu verfolgen. Gegebenenfalls wird der BFH dies nutzen, um die Reichweite seines Gesamtbetrachtungsansatzes erneut zu bestätigen. Für die Praxis sollte die vorliegende Entscheidung des FG jedenfalls Anlass sein zu prüfen, ob unverzinsliche Darlehen nicht doch verzinslich gestellt werden sollten. Das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht sollte jedenfalls dargelegt werden können und idealerweise dokumentiert sein; von lediglich mündlich geschlossenen Darlehensvereinbarungen ist aus steuerlicher Sicht nachdrücklich abzuraten.


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