Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerliche Berücksichtigung von Anlaufverlusten bei Betriebsgründung

10. Juli 2025


Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beabsichtigten Aufnahme einer Tätigkeit erfordert, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies muss ggf. glaubhaft gemacht werden. In der Praxis ist dies meist unproblematisch, wenn die Betriebsgründung tatsächlich erfolgt und nach einer gewissen Anlaufphase auch tatsächlich Gewinne erzielt werden.





Der BFH hat nun aber auch mit Beschluss vom 16.1.2025 (Az. X B 23/24) bestätigt, dass das FA bei bestehenden Unklarheiten über die Gewinnerzielungsabsicht Bescheide zunächst insoweit vorläufig erlassen kann. Die Stpfl. hatte bereits im Jahr 2017 Verluste aus dem geplanten Betrieb eines Cafés und Bistros erklärt, die das Finanzamt berücksichtigt hatte. Zur Betriebseröffnung kam es jedoch nicht. Im Streitjahr 2020 machte die Stpfl. erneut Verluste aus einem noch nicht eröffneten Café- und Bistrobetrieb geltend. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 berücksichtigte das Finanzamt diese Verluste, erklärte die Festsetzung allerdings für vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Während des Einspruchsverfahrens, in dem die Stpfl. sich gegen den Vorläufigkeitsvermerk wandte, forderte das Finanzamt eine Gewinnprognose für die auf das Streitjahr folgenden vier Jahre an, die die Stpfl. nicht vorlegte.





Handlungsempfehlung:





Dies unterstreicht, dass bei Betriebsgründungen die Gewinnerzielungsabsicht vom Stpfl. auf Anfrage des Finanzamtes ausreichend glaubhaft gemacht werden sollte. Geeignet ist insoweit insbesondere ein Businessplan, der eine Prognose des beabsichtigten Gründungsvorhabens auch hinsichtlich einer Gewinnprognose über einen ausreichenden Zeitraum darstellt. Falls dann tatsächlich die Gründung nicht gelingen sollte, ist dies steuerlich unbeachtlich und die bis dahin angefallenen Aufwendungen sind steuerlich zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass bei der Gründung eine Gewinnerzielungsabsicht bestand. Wird dann im weiteren Verlauf entgegen der Prognose die Gewinnzone nicht erreicht, können weitere Verluste allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. angemessen auf diese Entwicklung reagiert, also z.B. die Kosten überprüft, die Produkt-/Dienstleistungspalette anpasst oder andere Maßnahmen ergreift, um die Gewinnzone zu erreichen. Dies sollte sorgfältig dokumentiert werden.


Zur Übersicht