Für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Förderung der Elektromobilität

23. Dezember 2025


Durch verschiedene steuerliche Maßnahmen, welche teilweise bereits in Kraft getreten sind, sich teilweise aber auch noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, soll die Elektromobilität und damit v.a. auch die Automobilindustrie einschließlich Zulieferer unterstützt werden. Die einzelnen Maßnahmen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs.





Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bei der Kraftfahrzeugsteuer:





–  Aktuell gilt eine zehnjährige Steuerbefreiung ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für reine Elektrofahrzeuge bei der Kraftfahrzeugsteuer, welche längstens bis zum 31.12.2030 gewährt wird. Die Steuerbefreiung findet nach derzeitigem Recht jedoch nur Anwendung auf Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 zugelassen werden.





–  Nun liegt ein Gesetzesentwurf vor, wonach diese Steuerbefreiung für bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassene Fahrzeuge verlängert werden soll. Die zehnjährige Steuerbefreiung soll jedoch bis längstens 31.12.2035 begrenzt werden, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.





–  Für Bestandsfahrzeuge ist die Steuerbefreiung aktuell längstens bis zum 31.12.2030 befristet. Durch die Gesetzesänderung verlängert sich die Steuerbefreiung auf volle zehn Jahre, so dass sich auch insoweit ein Vorteil ergibt.





Hinweis:





Das Gesetzgebungsverfahren muss noch abgeschlossen werden, was aber als wahrscheinlich gilt. Damit besteht bei aktuell vorgesehener Anschaffung eines Elektrofahrzeuges keine Notwendigkeit, dieses noch bis zum 31.12.2025 zuzulassen. Diese Steuerbefreiung kann auch bei dem Erwerb gebrauchter Elektrofahrzeuge in Frage kommen. Soweit die Frist von längstens zehn Jahren bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.





Erweiterter Anwendungsbereich der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge:





–  Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung (und ebenso der Entnahmewert bei der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für Privatfahrten) wird grds. nach der 1 %-Regelung bemessen. Angesetzt wird dann monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist insoweit allerdings nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag lag bei 70 000 € und wurde erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden, auf 100 000 € angehoben.





–  Insoweit kann auch in Erwägung gezogen werden, einen neu angeschafften/geleasten Wagen, der unter die Neuregelung fällt, zu nutzen.





Arithmetisch degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge:





–  Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist insbesondere eine spezielle degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge in Kraft getreten. Abweichend von der ansonsten vorzunehmenden linearen oder auch degressiven AfA kann (Wahlrecht) die Abschreibung wie folgt bemessen werden:





Jahr der Anschaffung75 %
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %




–  Begünstigt sind alle Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Damit fallen hierunter alle rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse. Erfasst werden somit neben Personenkraftwagen insb. auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Erfasst werden allerdings nur rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und nicht etwa Hybridfahrzeuge. Es ist keine Begrenzung auf Neuwagen vorgesehen, so dass auch im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs die Sonder-AfA in Anspruch genommen werden könnte.





–  Das Fahrzeug muss zum Anlagevermögen des Betriebs zählen. Die Anschaffung muss nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 erfolgen. Die Anschaffung erfolgt mit Lieferung des Fahrzeugs.





–  Im Jahr der Anschaffung kann die Abschreibung unabhängig von dem Anschaffungszeitpunkt mit der vollen Jahres-AfA vorgenommen werden. Erfolgt also die Anschaffung noch in 2025 (im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2025), so kann für 2025 eine Abschreibung i.H.v. 75 % der Anschaffungskosten erfolgen.





–  Diese spezielle degressive Abschreibung kann allerdings nicht mit anderen Abschreibungen kombiniert werden. So kann daneben auch nicht die Sonderabschreibung für kleinere Betriebe (Gewinn maximal 200 000 €) geltend gemacht werden.





Hinweis:





Daneben ist auf die bestehenden Vergünstigungen hinzuweisen. Dies betrifft z.B. die Zurverfügungstellung von Fahrrädern/Elektrofahrrädern an Mitarbeiter. Zudem ist die Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs, oder auch die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten mittels der von der FinVerw gewährten Pauschalbeträge zu beachten.


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