Allgemein

Steuerliche Folgen bei vertraglicher Änderung des Güterstandes

5. November 2025


Aus verschiedenen Gründen erfolgen in der Praxis Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten. Diese dienen meist zum Ausgleich verschiedener Leistungen der Ehegatten zum Familienleben. Während des Bestehens der Ehe sind insoweit insbesondere drei Instrumente geeignet, um dieses Ziel zu erfüllen, nämlich





–  Schenkung zwischen den Ehegatten,





–  Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts zwischen den Eheleuten gegen Abfindungszahlung oder





–  Vereinbarung einer sog. „Güterstandsschaukel“.





Handlungsempfehlung:





Dringend zu beachten ist, dass sämtliche dieser Instrumente einer sorgfältigen sowohl juristischen als auch steuerlichen Beratung bedürfen.





Aus steuerlicher Sicht sind diese Vorgänge insbesondere aus schenkungsteuerlicher Sicht zu würdigen. So löst die Schenkung zwischen den Ehegatten grundsätzlich Schenkungsteuer aus, wobei hohe Freibeträge gewährt werden, die vielfach dazu führen, dass eine steuerliche Belastung tatsächlich nicht entsteht.





Sind größere Vermögensübertragungen vorgesehen, so ist aus schenkungsteuerlicher Sicht insbesondere die sog. „Güterstandsschaukel“ in den Blick zu nehmen. Unter einer Güterstandsschaukel versteht man den – zwei- oder mehrfachen – Wechsel des Güterstands zwischen Ehegatten. Beenden die Ehegatten dabei ehevertraglich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, löst dies zwingend den gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch aus. Im Regelfall (sog. „klassische“ Güterstandsschaukel) wird eine bestehende Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung der Gütertrennung beendet, wodurch der Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst wird. Nach Erfüllung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs heben die Ehegatten die Gütertrennung wieder auf und wechseln so zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten Wechsel vornehmen und erneut Ausgleichsansprüche auslösen und erfüllen zu können.





Hinweis:





Der Güterstandswechsel bedarf der notariellen Beurkundung.





Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist diese Güterstandsschaukel deshalb von besonderem Interesse, da auf Grund gesetzlicher Regelung eine Zugewinnausgleichszahlung bei vertraglicher Beendigung des Güterstands nicht steuerbar ist, also keine Schenkungsteuer auslöst. Somit löst die „klassische“ Güterstandsschaukel (von der bestehenden Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück) keine Schenkungsteuer aus. Vielmehr unterliegt die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung nicht der Schenkungsteuer, da der Anspruch nicht unentgeltlich erworben wurde. Voraussetzung ist aber, dass der entstandene Zugewinn tatsächlich ausgeglichen wird, was dem FA zur Erlangung der beabsichtigten Nichtsteuerbarkeit darzulegen ist.





Ein aktuelles Urteil des BFH verdeutlicht aber, dass in solchen Fällen auch ertragsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Erfolgt die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Geldzahlung, so ist dies ertragsteuerlich unproblematisch. Anders kann dies aber dann sein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder Beteiligungen erfolgt. Im Urteilsfall übertrug der Ehegatte zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs GmbH-Geschäftsanteile an seine Ehegattin. Eine solche Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen führt allerdings nun ertragsteuerlich als tauschähnlicher Vorgang zur Aufdeckung in diesen Anteilen vorhandener stiller Reserven (Differenz zwischen dem aktuellen Wert und den ursprünglichen Anschaffungskosten), welche der Einkommensteuer unterliegen.





Der vom BFH mit Urteil vom 9.5.2025 (Az. IX R 4/23) entschiedene Fall wies eine gestalterische Besonderheit auf, welche letztlich dazu führte, dass die Ehegatten die ertragsteuerlichen Folgen abwenden konnten. Und zwar hatten sich die Ehegatten vor Abschluss der notariellen Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes und die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile steuerlich beraten lassen. Der steuerliche Berater hatte die (fehlerhafte) Auskunft erteilt, dass dieser Vorgang nicht zu einer Belastung mit Einkommensteuer führen würde. Diese Aussage hatten die Ehegatten ausdrücklich als Entscheidungsgrundlage der notariellen Vereinbarung zu Grunde gelegt. Als sich nun im Nachhinein herausstellte, dass die Beratung fehlerhaft war und das FA die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile der Einkommensteuer unterwarf, schlossen die Stpfl. eine notarielle Änderungsvereinbarung. Dort hielten sie eingangs fest, dass sie bei Abschluss des o.g. Ehevertrags übereinstimmend die Vorstellung gehabt hätten, dass die Übertragung der GmbH-Anteile vom Ehemann auf die Ehefrau zum Ausgleich ihrer Zugewinnausgleichsforderung keine einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen haben würde. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs solle nunmehr eine Teilzahlung in bar an die Ehefrau zu leisten sein und der restliche Betrag verzinslich bis zum Tode des Ehemannes gestundet werden. Die Übertragung der GmbH-Anteile solle nicht erfolgen.





Streitig war nun, ob diese Änderungsvereinbarung die ertragsteuerlichen Folgen der ursprünglichen Vereinbarung rückwirkend beseitigen konnte. Dies hat der BFH für den Streitfall bejaht, da sich die Vertragsparteien auf den Rechtsgrundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen konnten. Auch ein Irrtum über steuerliche Folgen kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Störung nicht ausschließlich in den Risikobereich einer Partei fällt und dass die Vertragserfüllung trotz geänderter Umstände nicht zumutbar ist. Dies war vorliegend erfüllt, da die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und daher die in Rede stehende Steuerbelastung beide Ehegatten traf. Zudem müssen die Vertragsbeteiligten nachweisen, dass sie gemeinsame Vorstellungen hatten, die sich als falsch herausgestellt haben. Weiter verlangt der erkennende Senat, dass der Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bereits im Rechtsgeschäft „angelegt“ sein muss.





Hinweis:





Hervorzuheben ist die Aussage des erkennenden Senats, wonach die vorbezeichneten Grundsätze eine strenge Handhabung gebieten. So muss ein Stpfl., der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, darlegen und nachweisen, dass vor oder beim Abschluss des gestörten Rechtsgeschäfts ein Umstand erörtert worden ist, dessen Eintritt nach der gemeinsamen Vorstellung der Vertragspartner derart evident ist, dass mit ihm der Vollzug des Rechtsgeschäfts „steht und fällt“. Die Hürden für eine solche nachträgliche „Korrektur“ sind also sehr hoch.


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