Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Steuerliche Nutzung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien

16. März 2026


Entstehen aus der Veräußerung von Aktien Verluste, so können diese von der depotführenden Bank mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, so dass sich dann insoweit der Kapitalertragsteuerabzug vermindert. Nicht ausgeglichene Verluste werden von der depotführenden Bank auf das Folgejahr vorgetragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach den gesetzlichen Vorgaben nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen.





Sollen solche Verluste aus Aktien mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen bei einer anderen Bank verrechnet werden, so muss folgendes Verfahren gewählt werden:





–  Hierzu muss der Stpfl. vom Kreditinstitut zunächst eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes verlangen. Der Antrag auf Ausstellung dieser sogenannten Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12. des Verlustentstehungsjahres bei der depotführenden Bank zu stellen. Sodann muss der Verlust in der ESt-Erklärung angegeben und ein Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) gestellt werden.





–  Stellt das Kreditinstitut eine entsprechende Bescheinigung aus, kann der Verlust in Folgejahren nicht mehr im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auf der Ebene des Kreditinstitutes, sondern nur noch im Rahmen der ESt-Veranlagung des Stpfl. berücksichtigt werden.





–  Soweit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, bei der die Verluste erklärt werden, ein Verlustausgleich mangels ausreichender Gewinne aus Aktienveräußerungen noch nicht möglich ist, werden die Verluste gesondert festgestellt und können als Verlustvortrag in späteren Jahren in der Einkommensteuererklärung genutzt werden.





Das FG Düsseldorf stellt nun mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 10 K 1274/24 F) klar, dass eine solche von der Bank ausgestellte Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt werden muss. Erfolgt dies nicht und kann dementsprechend kein Verlustvortrag steuerlich festgestellt werden, kann der Verlust später in der Regel dann nicht mehr genutzt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist. Eine nachträgliche Einreichung der Bescheinigung scheidet in diesen Fällen aus.





Handlungsempfehlung:





In solchen Fällen ist stets eine Verlustbescheinigung bei der Bank zu beantragen und diese auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorzulegen und insoweit die angefallenen Verluste in der Anlage KAP geltend zu machen.


Zur Übersicht