Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung der Einkommensteuer unterworfen werden, was eine deutliche Progressionsmilderung und damit Steuerminderung bedeuten kann. Dies betrifft insbesondere Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wie z.B. bei Jubiläumszahlungen oder der Auszahlung von über mehrere Jahre angesammelten Überstundenentgelten.
Zu beachten ist, dass die dann anzuwendende besondere Steuerberechnung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine (endgültigen) Nachteile, denn die Tarifermäßigung kann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden. Die Steuerminderung kann damit allerdings erst zeitlich später geltend gemacht werden.
Handlungsempfehlung:
Notwendig ist nun aber, dass solche Einkünfte in der Einkommensteuererklärung für 2025 vollständig erklärt werden und der Sachverhalt insoweit offengelegt wird, also dargelegt wird, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, die der Tarifermäßigung unterliegen. Im Grundsatz sind die in Frage kommenden Arbeitslöhne in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Dies sollte allerdings stets überprüft werden. Sofern begünstigte außerordentliche Einkünfte bezogen wurden, sollte dies Anlass sein, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, denn grundsätzlich sind Arbeitnehmer hierzu nicht verpflichtet.