Zum 1.1.2026 wird ein bundeseinheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt. Registerbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Gesetzesgrundlage sind der am 1.1.2026 in Kraft tretende § 82b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Stiftungsregistergesetz. Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Bestehende Stiftungen müssen sich bis zum 31.12.2026 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet haben.
Durch das Stiftungsregister wird die Transparenz über Stiftungen verbessert. Insbesondere wird den vertretungsberechtigten Organmitgliedern einer Stiftung der Nachweis ihrer organschaftlichen Vertretungsmacht erleichtert. Damit entfällt auch das Erfordernis, dass die Stiftungsbehörden der Länder zum Nachweis der Vertretungsmacht Vertreterbescheinigungen für Stiftungen ausstellen müssen. Aktuell führen lediglich die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer sogenannte Stiftungsverzeichnisse, die aber insoweit keine Publizitätswirkung haben.
Das Stiftungsregister wird über eine Online-Plattform zugänglich sein. Die Nutzung der Online-Plattform ist kostenlos und auch ohne vorherige Registrierung möglich. Insbesondere folgende Daten werden im Register veröffentlicht:
– Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. Zeitraum, für den die Stiftung gegründet wurde),
– Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
– Angaben zu satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Abs. 3 BGB,
– Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht.
Bei der Anmeldung einzureichende Dokumente sind insbesondere:
– Satzung,
– Anerkennungsentscheidung der Stiftungsbehörde,
– Dokumente über Bestellung der Vorstandsmitglieder (und besonderen Vertretern),
– Dokumente über jede Änderung der Vertretungsberechtigten,
– Satzungsänderungen:
– vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung,
– Entscheidung der Stiftungsorgane,
– Entscheidung der Stiftungsbehörde über die Satzungsänderung (Genehmigung, Anerkennung).
Bei bestehenden Stiftungen gilt hinsichtlich der bis zum 31.12.2026 vorzunehmenden erstmaligen Anmeldung vereinfachend, dass Satzungsänderungen, die vor dem 1.1.2026 wirksam geworden sind, nicht gesondert anzumelden sind. Solche Satzungsänderungen sind vielmehr in der erstmaligen Anmeldung der Stiftung anzugeben und der Anmeldung ist ergänzend ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung beizufügen.
Hinweis:
Nach erfolgter Eintragung der Stiftung in das Stiftungsregister muss die Stiftung den Namenszusatz „e.S.“ (eingetragene Stiftung) bzw. „e.VS.“ (eingetragene Verbrauchsstiftung) tragen. Insoweit ist dann die Korrespondenz, aber z.B. auch die Internetpräsenz, anzupassen.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn das Register zunächst noch eingerichtet werden muss und bestehende rechtsfähige Stiftungen die Daten erst bis zum 31.12.2026 zur Eintragung in das Register melden müssen, ist es ratsam, bereits jetzt die entsprechenden Daten zusammenzutragen. Vielfach sind die notwendigen Daten nicht oder nicht ohne Weiteres verfügbar und deren Beschaffung bedarf dann entsprechenden Vorlaufs. Zukünftig ist dann jede Änderung, also insbesondere Satzungsänderung und Änderung hinsichtlich der Vertretung zur Eintragung im Stiftungsregister, anzumelden.