Für Personengesellschaften

Stille Beteiligung: Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung

4. Juni 2026


Beteiligt sich jemand mit einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen, so ist aus steuerlicher Sicht zwischen einer typischen stillen Beteiligung einerseits und einer atypischen stillen Beteiligung andererseits zu differenzieren:





–  typische stille Beteiligung: Entsprechen die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters weitgehend den nach den Grundregeln des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen, so liegt im steuerlichen Sinne eine typische stille Beteiligung vor. Hiervon ist auszugehen, wenn der stille Gesellschafter eine Einlage zu erbringen hat und eine gewinnabhängige Verzinsung erhält, aber keine wesentlichen Mitspracherechte hat, nicht an den stillen Reserven beteiligt ist und auch kein Risiko trägt, das über den Verlust der Einlage hinausgeht. Die Vergütung hat der stille Gesellschafter grds. als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Auf Seiten des Geschäftsinhabers stellen die Vergütungen abzugsfähige Betriebsausgaben dar.





–  atypische stille Beteiligung: Trägt dagegen der stille Gesellschafter auch ein unternehmerisches Risiko und kann an den unternehmerischen Entscheidungen teilhaben, so wird dieser steuerlich als Mitunternehmer eingestuft und erzielt mithin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mitunternehmerisches Risiko ist insbesondere gegeben, wenn – anders als bei der typisch stillen Beteiligung – eine Beteiligung an den stillen Reserven vorliegt.





Die Abgrenzung zwischen beiden Erscheinungsformen ist in der Praxis u.U. schwierig. Stets müssen die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen gewürdigt werden.





Aktuell hatte sich mit einem solchen Fall der BFH auseinanderzusetzen. Der Streitfall stellte sich wie folgt dar: Mit einer GmbH, deren Gegenstand des Unternehmens aus Tätigkeiten im Immobilienbereich bestand, schloss der nicht als Gesellschafter beteiligte Geschäftsführer zeitlich aufeinanderfolgend Verträge über eine „stille Beteiligung durch Erbringung von Dienstleistungen“. Seine Rechtsstellung als stiller Beteiligter war dadurch gekennzeichnet, dass er mit 33,33 % am Gewinn einzelner Immobilienprojekte beteiligt war. Eine Verlustbeteiligung sowie eine Nachschusspflicht des stillen Beteiligten wurden ausgeschlossen. Sein Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung der Gesellschaft sollte vertraglich aus seinen Einlagen und seinem Gewinnanteil bis zum Tag des Ausscheidens bestehen. Als Einlage war die Erbringung von Dienstleistungen in Gestalt der „Geschäftsführung, Entscheidung über den An- und Verkauf, Finanzierung sowie Verwaltung des Objekts“ vereinbart. Ähnliche Verträge über eine stille Beteiligung wurden auch mit dem Prokuristen der GmbH vereinbart.





Die GmbH behandelte die eingegangenen stillen Beteiligungen als typisch stille Beteiligungen. Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinnbeteiligungen unterwarf sie dem Kapitalertragsteuerabzug und behandelte sie in den Gewinn- und Verlustrechnungen als Betriebsausgaben.





Das FA ging demgegenüber vom Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft aus und stellte für die GmbH & atypisch still Einkünfte (Gewinn aus Gesamthandsbilanz) fest, die der GmbH sowie in Höhe des ausgezahlten Gewinns den stillen Gesellschaftern zugerechnet wurden.





Der BFH bestätigt nun aber mit Entscheidung vom 13.11.2025 (Az. IV R 24/23), dass vorliegend eine typische stille Beteiligung vorliegt und die stillen Gesellschafter nicht als Mitunternehmer einzustufen sind. Ein Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet wird. Vorliegend waren die stillen Gesellschafter zwar in erheblicher Weise am Gewinn beteiligt. Gleichwohl haben sie aber nach dem Urteil des BFH keinen Gesellschafterbeitrag geleistet, der ihr Vermögen belasten kann. Zukünftig zu erbringende Dienstleistungen erfassen nicht den Einsatz persönlichen Vermögens als Mindestvoraussetzung für die Übernahme von Mitunternehmerrisiko. Für die Mitunternehmerstellung sind vielmehr ein (begrenzter) Einsatz eigenen Vermögens, die Verlusttragung sowie die Beteiligung an den stillen Reserven notwendige Voraussetzungen.





Handlungsempfehlung:





Wird mithin angestrebt, eine mitunternehmerstarke Stellung zu erlangen, muss eine zumindest der Stellung eines Kommanditisten vergleichbare Belastung des Vermögens des Gesellschafters gegeben sein. Hingegen war das Ergebnis vorliegend vom Stpfl. so gewollt, da dieser die Vergütungen aus der stillen Beteiligung lediglich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuern musste. Dies verdeutlicht, dass der jeweilige Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Zielsetzungen sorgfältig auszugestalten ist.


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