Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

12. September 2024


Im Einzelfall können Strafverteidigungskosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein. So entschied das FG Düsseldorf mit Urteil vom 22.3.2024 (Az. 3 K 2389/21 E), dass





–  Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Stpfl. zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Ein Werbungskostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Stpfl. seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.





–  Allein der Vorwurf, der Stpfl. habe seinen Arbeitgeber schädigen wollen bzw. sich oder einen Dritten bereichert, führt nicht zu einer Überlagerung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten durch außerberufliche, private Gründe, wenn der strafrechtliche Handlungsvorwurf unmittelbar an die Berufsausübung des Stpfl. anknüpft.





Im Streitfall war der Stpfl. angestellter Geschäftsführer und Syndikusanwalt in mehreren Gesellschaften eines Konzerns. Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen von Vertragsabschlüssen sowie bei der Entscheidung über die Erbringung von Leistungen durch diese Gesellschaften bewusst zu deren Nachteil gehandelt und hierfür von einem begünstigten Dritten Ämter in konzernfremden Unternehmen erhalten zu haben. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Die für seine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren angefallenen Kosten machte der Stpfl. als Werbungskosten geltend. Das FG bestätigte die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten, da dem Stpfl. das strafrechtlich relevante Verhalten „in Ausübung“ seiner früheren beruflichen Tätigkeiten vorgeworfen wurde, der erhobene Vorwurf eines Schädigungsvorsatzes zu Lasten des Konzerns bzw. einer Bereicherung des Stpfl. sowie Dritter durch die vorgeworfenen Taten jedoch nicht nachgewiesen wurde.





Hinweis:





In vergleichbaren Fällen ist sorgfältig die berufliche Veranlassung nachzuweisen.


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