Typische Aufwendungen, die Eltern für ihre Kinder tragen, sind steuerlich durch die Kinderfreibeträge und die Ausbildungsfreibeträge abgegolten. Daher können Aufwendungen (insbesondere Studiengebühren) der Eltern für ein Studium ihres Kindes, welches dieses auf Grund der Nichterlangung eines kostenlosen Studienplatzes im Inland aufnimmt, nicht darüber hinaus bei den Eltern als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies bestätigt nun das FG Düsseldorf in der Entscheidung vom 26.5.2025 (Az. 14 K 1459/24 E).
Im vorliegenden Fall begehrten die Ehegatten den Abzug der Kosten für das Medizinstudium ihrer Tochter F in Kroatien als außergewöhnliche Belastungen. F, für die die Stpfl. im Streitjahr ganzjährig Anspruch auf Kindergeld hatten, bestand das Abitur mit der Note 1,7. Sie bewarb sich erfolglos bei 39 Universitäten in Deutschland um einen Studienplatz im Fach Medizin, ohne den Medizinertest (TMS) absolviert zu haben. Seit Oktober 2021 studierte sie an der Y-Universität in N, Kroatien, im Studiengang Medizin. Sie wohnte zunächst in einem dortigen Studentenwohnheim und später in einer Wohngemeinschaft. Die Stpfl. trugen die Kosten des Studiums, u.a. die Studiengebühren. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Eheleute in diesem Zusammenhang Aufwendungen, insbesondere die Studiengebühr, zunächst als Schulgeld, später – im erfolglosen Einspruchsverfahren – als außergewöhnliche Belastungen.
Das FG bestätigt aber die Ansicht des FA, dass insoweit ein steuerlicher Ansatz nicht in Frage kommt. Vielmehr seien diese typischen Aufwendungen bereits durch den Kinderfreibetrag und den Ausbildungsfreibetrag abgegolten.
Hinweis:
Der Ausbildungsfreibetrag kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht, i.H.v. 1 200 € je Kalenderjahr geltend gemacht werden.