Regelmäßig erscheinende Sudoku-Rätselhefte fallen nach einem Urteil des EuGH vom 1.8.2025 (Rs. C-375/24) unter die zolltarifliche Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur und gelten damit als „periodische Druckschriften“. Für die Einreihung ist nicht erforderlich, dass die Hefte überwiegend aus Buchstaben bestehen; auch Zahlenrätsel erfüllen die Voraussetzungen. Maßgeblich ist die regelmäßige Veröffentlichung unter einheitlichem Titel mit Datumsangabe.
Hinweis:
Damit können solche regelmäßig erscheinenden Hefte dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.