Für Unternehmer und Freiberufler

Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger als ingenieurähnliche Tätigkeit

11. Juli 2025


Die Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger kann als ingenieurähnliche Tätigkeit einzustufen sein und unterliegt damit als freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall der Stpfl. eine einem Ingenieur vergleichbare Ausbildung genossen hat und eine vergleichbare berufliche Tätigkeit ausübt.





Insoweit muss die Ausbildung nicht in einem förmlichen Ausbildungsgang erworben worden sein. Ein Kfz-Sachverständiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann vielmehr nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse im Wege des Selbststudiums oder in anderer Weise als durch einen Hochschulabschluss erworben hat. Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann auch mittels der eigenen Berufstätigkeit des Stpfl. nachgewiesen werden, z.B. anhand eigener praktischer Arbeiten.





Der BFH stellt nun aber in dem Beschluss vom 22.4.2025 (Az. VIII B 88/24) heraus, dass die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen für sich betrachtet nicht den Nachweis erbringt, dass der Stpfl. über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt.





Handlungsempfehlung:





Mithin ist für den konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass der Stpfl. über mit dem Ingenieur vergleichbare Kenntnisse verfügt.


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