Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.2.2025 (Az. 4 K 1875/23 G,AO) entschieden, dass Einkünfte eines Tätowierers Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit sein können und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Im Streitfall ist der Stpfl. seit 2013 als Tätowierer tätig. Das hierzu ursprünglich angemeldete Gewerbe meldete er 2018 mit dem Hinweis „freiberuflich tätig“ ab. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 gab der Stpfl. einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit an. Hiervon abweichend berücksichtigte das Finanzamt den Gewinn als einen solchen aus Gewerbebetrieb und setzte den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend fest.
Das FG bestätigte dagegen die Ansicht des Stpfl. Die Rechtsprechung des BFH unterscheidet im Bereich der künstlerischen Tätigkeiten zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst:
– Bei zweckfreier Kunst bedarf es keiner Feststellung der ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe; vielmehr reicht es aus, wenn den Werken nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind.
– Im Bereich der Gebrauchskunst hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn die betreffende Person eigenschöpferisch tätig wird, d.h. Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.
Ob die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit gegeben sind, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig. Vorliegend handelt es sich nach den Feststellungen des FG um zweckfreie Kunst. Es sei nicht erkennbar, welcher Gebrauchs- oder Nützlichkeitswert den von dem Stpfl. erstellten Tätowierungen zukommt. Diese verfolgen – nicht anders als etwa Gemälde – einen rein ästhetischen Zweck. Dagegen umfasst der Bereich der Gebrauchskunst das Kunstgewerbe und das Kunsthandwerk. Jedoch werden die vom Stpfl. erstellten Werke von dessen Kundinnen und Kunden weder gewerblich genutzt noch handelt es sich um Gebrauchsgegenstände mit einem eigenen Nützlichkeitswert.
Hinweis:
Diese Differenzierung der Rechtsprechung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst muss in der Praxis auf den jeweiligen Fall angewendet werden. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer, welche bei einer künstlerischen Tätigkeit nicht anfällt, hat dies materielle Auswirkungen.