Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Tantiemezahlungen an einen Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen

30. Juni 2025


Mit seinem Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) hat der BFH zur Frage der Voraussetzungen von vGA Unterschiede zwischen den Vorstandsmitgliedern einer AG (die zugleich Minderheitsaktionäre sind) und Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH herausgearbeitet und entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, nur dann dem Fremdvergleich nicht genügt, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat. Davon ist bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, nur auf der Grundlage besonderer Umstände auszugehen.





Im konkreten Streitfall war die steuerliche Behandlung von Gewinn- und Umsatztantiemen, die der alleinvertretungsberechtigte Vorstand (zugleich ein Minderheitsaktionär) einer AG als Vorstandsvergütung erhalten hatte, umstritten. Die FinVerw qualifizierte in der Folge einer Außenprüfung die an den Vorstand gezahlten Vergütungen insgesamt (Umsatztantieme) bzw. teilweise (Gewinntantieme) als vGA.





Der BFH hat dazu ausgeführt, dass eine Vereinbarung mit einem Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsmitglied der AG ist, nicht ohne Weiteres mit der Vereinbarung einer GmbH gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gleichgesetzt werden könne, da dem die strukturellen Unterschiede in den Entscheidungsstrukturen zwischen einer AG und einer GmbH entgegenstünden.





Hinweis:





Auch nach diesem Urteil des BFH bleibt es also für die GmbH-Gesellschafter bei den hohen Anforderungen des materiellen Fremdvergleichs i.R. der steuerlichen Würdigung zivilrechtlicher (schuldrechtlicher) Verträge zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern, weil eben die Einflussmöglichkeiten der Minderheitsgesellschafter einer GmbH höher sind als die Einflussmöglichkeiten von Minderheitsaktionären einer AG. Umsatztantiemen würdigt der BFH i.Ü. regelmäßig als vGA (mit seltenen Ausnahmen, z.B. in der Aufbauphase einer GmbH), so dass Umsatztantiemen auch nur ausnahmsweise vereinbart werden sollten.


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