Für Personengesellschaften

Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter bei Mitunternehmerschaften: Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie

11. Mai 2026


Im Streitfall wurde ein Grundstück mit einem Buchwert von 920 217 € aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen. Als Kaufpreis wurde der Buchwert von 920 217 € vereinbart. Der Verkehrswert betrug 1 028 011 €. Nach Ansicht des FA ist bei diesem teilentgeltlichen Geschäft der Buchwert nach Maßgabe der Entgeltquote auf den entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen (sog. strenge Trennungstheorie). Demnach wäre dem entgeltlichen Teil (Veräußerung zu 920 217 €) ein Buchwert von 920 217 €/1 028 011 € = 89,51 % von 920 217 €, also 823 686,24 € zuzurechnen und es ergäbe sich ein Veräußerungsgewinn von 96 530,76 €.





Dem widersprach nun aber der BFH mit Entscheidung vom 11.12.2025 (Az. IV R 17/23). Nach dem Urteil des BFH ist der Buchwert zunächst bis zur Höhe des Teilentgelts dem entgeltlichen Teil der Übertragung zuzurechnen und da im Streitfall das Teilentgelt dem Buchwert entsprach, entstand kein Veräußerungsgewinn. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft und zwischen verschiedenen Betrieben eines Mitunternehmers ist nach Ansicht des BFH der Gewinn nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln. Dies wird entscheidend damit begründet, dass der Sinn und Zweck der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung darin besteht, Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird.





Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens auf verschiedene Arten auf eine Personengesellschaft, an der der Mitunternehmer selbst beteiligt ist, übergehen kann:





–  Es kann eine entgeltliche Veräußerung wie unter fremden Dritten erfolgen, so dass bei einem Entgelt über dem steuerlichen Buchwert im Sonderbetriebsvermögen ein Veräußerungsgewinn entsteht.





–  Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt übertragen, so ordnet das Gesetz zwingend den Ansatz des Buchwertes an, so dass keine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt.





Die gesetzliche Regelung ordnet zwar für unentgeltliche bzw. gegen Gesellschaftsrechte erfolgte Übertragungen die Buchwertfortführung an, trifft aber keine unmittelbare Aussage zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer – wie im Streitfall – teilentgeltlich erfolgten Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter. Nach der Entscheidung des BFH ist bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter der modifizierten Trennungstheorie der Vorzug zu geben. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut oder aus rechtssystematischen Überlegungen, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften im Anwendungsbereich dieser Norm unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird. Damit verwirft der BFH ausdrücklich die anderslautende Auffassung der FinVerw.





Handlungsempfehlung:





Im Gegensatz dazu werden teilentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des steuerverstrickten Privatvermögens nach der strengen Trennungstheorie steuerlich gewürdigt.





Abzuwarten bleibt nun auch die Reaktion der FinVerw, insbesondere ob diese der Auffassung des BFH folgen wird. Für die Praxis wäre Planungssicherheit sehr zu begrüßen.


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