Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen

9. Dezember 2020


Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 wurde eine umfassende steuerliche Erfassung von erzielten Gewinnen (und Verlusten) aus privaten Aktiengeschäften eingeführt. Die damalige Übergangsvorschrift sah allerdings ausdrücklich vor, dass vor dem 1.1.2009 erworbene Wertpapiere weiterhin unter die bisherige Regelung fallen, wonach nur ausnahmsweise eine steuerliche Erfassung erfolgt, wenn ein „Spekulationsgeschäft“, also eine Haltefrist von weniger als einem Jahr vorlag. Das heißt die steuerliche Erfassung von Veräußerungsgewinnen (und Verlusten) erfasst nur nach dem 31.12.2008 erworbene Wertpapiere.

Strittig war nun der Fall, dass vor 2009 erworbene Aktien zunächst in einem steuerlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten wurden. Im Jahr 2011 erfolgte nun eine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft. Die insoweit erklärte Betriebsaufgabe führte zur Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven mit der Folge, dass die in der Zeit zwischen Anschaffung und 2011 entstandenen Wertsteigerungen der Aktien versteuert wurden. Das Betriebsvermögen wurde in das steuerliche Privatvermögen überführt und die Personengesellschaft war fortan nur noch vermögensverwaltend tätig. Die Einkünfte wurden in der Folge unmittelbar den Gesellschaftern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet. Im Jahr 2014 wurden diese Wertpapiere veräußert. Das Finanzamt wollte diese private Veräußerung steuerlich erfassen.
Das FG Münster widersprach dem mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 26.3.2020 (Aktenzeichen 8 K 1192/18 F). Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe sei keine Anschaffung im Sinne der Übergangsregelung. Vielmehr handelte es sich um „Altaktien“, deren Veräußerungsgewinn nicht von der Abgeltungsteuer erfasst werde.

Hinweis:
Im Rahmen der in 2011 erfolgten Betriebsaufgabe wurden die Wertsteigerungen der Wertpapiere bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe erfasst, nach der Entscheidung des Finanzgerichts sind die bis zur Veräußerung in 2014 eingetretenen Wertsteigerungen im steuerlichen Privatvermögen allerdings auf Grund des Vorliegens von Altanteilen nicht steuerbar.

Handlungsempfehlung:
In solchen Fällen muss unter Hinzuziehung steuerlichen Rats die Historie der Wertpapiere ermittelt und dokumentiert werden.

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