Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften

28. März 2025


Das Bundessozialgericht hat am 28.6.2022 (Az. B 12 R 3/20 R) in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt. Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit Wirkung vom 1.7.2023 geändert.





Nun wurde gesetzlich eine Übergangsregelung beschlossen. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, der eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, gilt die Versicherungspflicht erst ab 1.1.2027. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Damit können insbesondere auch Nachforderungen von Sozialbeiträgen vermieden werden.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis müssen solche Fälle identifiziert werden und es muss für den Einzelfall geprüft werden, wie die neuen sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können.


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