Für Unternehmer und Freiberufler

Überprüfung und ggf. Anpassung der Steuervorauszahlungen

22. Januar 2025


Auf Grund der aktuell sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Branchen und teilweise deutlichen Ergebnisrückgängen sollte geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen angezeigt ist. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist stets zu prüfen, da dies ein einfaches und effektives Instrument zur Schonung der Liquidität ist. Besonders wichtig ist dies bei rückläufigen Ergebnissen, da die Vorauszahlungen im Grundsatz nach der zuletzt vom Finanzamt vorgenommenen Steuerveranlagung bemessen werden und damit die in manchen Branchen vergleichsweise guten Jahre 2021 und 2022 zu Grunde gelegt werden. Aktuell ist eine Anpassung der Steuervorauszahlungen noch in folgendem Rahmen möglich (längere Fristen bei überwiegend Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft):





–  Die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2023 ist bis zum 30.6.2025 möglich und kann mittels Vorlage einer (vorläufigen) Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Ermittlung des steuerlichen Gewinns beantragt werden.





–  Die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2024 ist bis zum 1.6.2026 möglich und kann bereits jetzt mittels Vorlage einer aktuellen BWA und einer Hochrechnung des voraussichtlichen Jahresergebnisses beantragt werden.





–  Ebenso sind die Vorauszahlungen für das Jahr 2025 in den Blick zu nehmen. Diese sind grds. bemessen nach der zuletzt vorliegenden Steuerveranlagung, also einem mehr oder weniger weit zurückliegenden Jahr. Liegt eine nutzbare Planung für 2025 vor, so kann auf dieser Basis eine Anpassung der Vorauszahlungen geprüft und ggf. beantragt werden.





Hinweis:





Die Anpassung der Steuervorauszahlungen erfolgt auf Antrag des Stpfl. Dabei sollte regelmäßig eine Anpassung der Einkommensteuer und auch des Gewerbesteuer-Messbetrags beantragt werden. Auch bereits entrichtete Vorauszahlungen können zurückgefordert werden, wenn sich voraussichtlich eine niedrigere Steuer ergibt, als bislang der Berechnung der Vorauszahlungen zu Grunde gelegt wurde.





Bei steigenden Gewinnen besteht im Grundsatz kein Handlungsbedarf des Stpfl. Dennoch kann auch in diesen Fällen eine Anpassung zu prüfen sein, wenn größere Abschlusszahlungen vermieden werden sollen.





Wird für 2024 mit einem steuerlichen Verlust gerechnet, so kann auch bereits im Wege der Anpassung der Vorauszahlungen für 2023 ein Verlustrücktrag in Vorjahre beantragt werden.


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