Für Unternehmer und Freiberufler

Übertragung eines Unternehmens in Erbgang/Schenkung: Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungs- bescheids

22. Juli 2025


Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen – Einzelunternehmen, freiberufliche Unternehmen, Anteile an Personengesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % – ist erbschaftsteuerlich deutlich begünstigt. Um die Begünstigung erlangen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden. So darf insbesondere das sog. Verwaltungsvermögen (u.a. Forderungen, Zahlungsmittel, Wertpapiere, fremdvermietete Grundstücke) eine gewisse Quote nicht überschreiten. Im Detail muss die Einhaltung dieser Voraussetzungen für den Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die erbschaft-/schenkungsteuerliche Begünstigung besteht in einem Wertabschlag von 85 % oder gar 100 %, so dass im Ergebnis der Wert des Unternehmens nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Diese Begünstigungen sind dann an weitere, zukünftig zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft:





–  Regelverschonung mit einem 85 %-Verschonungsabschlag: Voraussetzung ist zunächst, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs bzw. bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Auch fällt der Verschonungsabschlag nachträglich weg, wenn der Betrieb innerhalb einer Frist von fünf Jahren veräußert oder aufgegeben wird sowie wenn innerhalb dieser Fünfjahresfrist Entnahmen getätigt werden, die die Summe der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 € übersteigen.





–  Optionsverschonung mit einem 100 %-Verschonungsabschlag: Der Erwerber kann unwiderruflich die Anwendung der erweiterten Optionsverschonung beantragen. Dann gelten insoweit verschärfte Behaltensfristen, die im Grundsatz nicht über fünf Jahre, wie bei der Regelverschonung, sondern über sieben Jahre laufen.





Hinweis:





Wird gegen die Behaltensregeln verstoßen, so hat dies unterschiedliche Konsequenzen. Teilweise wird der Verschonungsabschlag rückwirkend ganz versagt – so z.B. bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs –, teilweise wird der Verschonungsabschlag in vermindertem Umfang gewährt – so bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenklausel. Dies ist im Einzelfall sorgfältig über diesen Bindungszeitraum zu überwachen.





Nun hat der BFH mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. II R 44/21) zur zeitlichen Inanspruchnahme der Optionsverschonung klargestellt, dass diese auch noch erstmalig im Rahmen eines Änderungsbescheides erklärt werden kann. Solche steuerlichen Wahlrechte können im Grundsatz bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden. Dies war allerdings deshalb fraglich, da bei nachträglichen Änderungsbescheiden eine gegenläufige Korrektur/Änderung aus anderen Gründen nur in dem Rahmen erfolgen kann, als die Änderung des Bescheides reicht.





Im Streitfall erfolgten zunächst Schenkungsteuerbescheide auf Basis vorläufiger Wertermittlungen. Nach Feststellung des Werts des Betriebsvermögens erging ein geänderter Schenkungsteuerbescheid, der eine höhere Steuer auswies. Hiergegen legte der Stpfl. Einspruch ein und beantragte nun die Optionsverschonung. Die Voraussetzungen der Optionsverschonung waren zwar unzweifelhaft erfüllt, jedoch reichte deren Wirkung betragsmäßig über den Umfang der Änderung durch die geänderten Schenkungsteuerbescheide hinaus. Dies ist nach der Entscheidung des BFH aber kein Hindernis für die erstmalige Wahl der Optionsverschonung. Wird nun die Optionserklärung – wie im vorliegenden Fall – nicht bis zur Bestandskraft der erstmaligen Schenkungsteuerfestsetzung erklärt, ist sie bei einer Änderung der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den Änderungsrahmen hinausgehen.





Handlungsempfehlung:





Solche Fälle sind komplex und die steuerlichen Auswirkungen können hoch sein. Stets sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Es zeigt sich aber auch gerade im Streitfall, dass eine zeitlich späte Ausübung des Antrags auf Optionsverschonung deshalb vorteilhaft sein kann, weil dann vielfach absehbar ist, ob die strengeren Anwendungsvoraussetzungen hinsichtlich der Nachbehaltensfrist erfüllt werden können. Dies ist deshalb wichtig, da nicht etwa nachträglich zur Regelverschonung gewechselt werden kann, wenn diese strengen Nachbehaltensregeln nicht erfüllt werden können.


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