Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer: Anforderung an berichtigungsfähige Rechnungen

4. August 2026


Vorsteuer aus für das Unternehmen bezogenen Leistungen kann – unter den sonstigen Bedingungen – insbesondere nur und erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine im umsatzsteuerlichen Sinne ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Liegt zunächst eine Rechnung vor, welche aber nicht alle gesetzlich geforderten Merkmale enthält, so ist nach der Rechtsprechung eine Rechnungsberichtigung möglich, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die ursprüngliche Rechnung vorlag. Im Ergebnis bleibt der Zeitpunkt des Rechts auf Vorsteuerabzug unverändert. Anders ist dies allerdings dann, wenn im Zeitpunkt des geltend gemachten Vorsteuerabzugs gar keine Rechnung vorlag oder nur eine Rechnung, die so mangelhaft war, dass diese nicht berichtigungsfähig war. Dann entfällt der ursprüngliche Vorsteuerabzug und dieser kann erst dann geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. In diesen Fällen tritt ein steuerlicher Zinsschaden ein.





In solchen Fällen ist vielfach strittig, ob eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt. Hierzu hat aktuell das FG Köln mit Urteil vom 15.11.2024 (Az. 9 K 1892/22) entschieden, dass eine Rechnung nur dann berichtigungsfähig ist, wenn bereits Angaben zu Art und Umfang von erbrachten Leistungen enthalten sind. Fehlen entsprechende Angaben, ist eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich.





Im Grundsatz gibt das europäische Recht vor, dass eine vorsteuerabzugsberechtigende Rechnung jene Angaben enthalten muss, die es der Steuerverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Rechnung muss hierzu Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.





Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist ein Dokument nur dann eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Auch eine berichtigungsfähige Rechnung muss – um überhaupt berücksichtigungsfähig zu sein – danach jedenfalls Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls.





Im Streitfall hat das FG nun festgestellt, dass in den ursprünglichen Abrechnungsdokumenten nicht nur mehrere gesetzlich vorausgesetzte Rechnungsangaben fehlten, wie (jedenfalls teilweise) die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer oder der Leistungszeitpunkt. Vielmehr fehlen in diesen ursprünglichen Abrechnungsdokumenten jegliche Angaben zu der Art und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Insoweit waren keine berichtigungsfähigen Rechnungen gegeben.





Hinweis:





Gegen diese Entscheidung des FG Köln ist nun beim BFH unter dem Az. V R 7/26 die Revision anhängig, so dass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.





Handlungsanweisung:





In der Praxis verdeutlicht diese Entscheidung aber auch die Notwendigkeit der sorgfältigen Prüfung von Eingangsrechnung und der ggf. zeitnahen Einforderung von korrigierten Rechnungen, soweit umsatzsteuerliche Pflichtangaben fehlen sollten.


Zur Übersicht