Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer auf freiwillige Zahlungen für kostenlose Angebote im Internet?

28. November 2025


Teilweise werden Angebote im Internet unentgeltlich angeboten und die Finanzierung erfolgt über Sponsorengelder („Patenschaften“) oder „Spenden“. Auf diese Art werden z.B. Blogs freier Journalisten betrieben. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob solche Sponsorengelder der Umsatzsteuer unterliegen.





Über einen solchen Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Es ging um einen Internet-Blog, der von unabhängigen und freien Journalisten betrieben wurde. Im Streitjahr erzielte die Stpfl. ausschließlich über den Blog u.a. Einnahmen aus Anzeigenwerbung, aus dem Verkauf von Büchern, E-Books und sonstigen Merchandise-Produkten. Diese Einnahmen reichten zur Finanzierung des Betriebs des Blogs nicht aus. Deshalb rief die Stpfl. die Besucher über den Blog auf, eine Patenschaft zu übernehmen oder einen frei wählbaren Betrag zu spenden. Der Pate erhielt in diesem Fall außer einem Dankschreiben keine Gegenleistung. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar. Strittig war nun zum einen die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Patenschaftszahlungen und zum anderen die Frage, ob im Falle einer Nichtsteuerbarkeit dies Konsequenzen für den Vorsteuerabzug der den Blog betreibenden Gesellschaft habe.





Das FG kommt nun in der Entscheidung vom 25.4.2025 (Az. 2 K 2085/21) zu dem Ergebnis,





–  dass Spenden und Patenschaften für ein frei zugängliches journalistisches Online-Angebot keine steuerbaren Entgelte darstellen, da sie ohne konkrete Gegenleistung erfolgen und nicht an einen Leistungsaustausch geknüpft sind.





–  Der volle Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn sämtliche Eingangsleistungen ausschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens dienen, auch wenn zur Finanzierung freiwillige Zuwendungen verwendet werden.





Vorliegend handelte es sich bei den vereinnahmten Geldern aus den Spenden und Patenschaften nicht um ein umsatzsteuerliches Entgelt, sondern um echte, nicht steuerbare Zuschüsse und insoweit lediglich um eine besondere Art der Finanzierung des anlaufenden Geschäftsbetriebs der Stpfl. Zwischen den Spendern oder Paten und der Stpfl. lag kein gegenseitiger Vertrag vor. Weder erbrachte die Stpfl. gegenüber den Spendern oder Paten eine konkretisierbare Leistung noch erhielten diese einen bestimmbaren Gegenwert oder Vorteil als Gegenleistung für die Zuwendungen. Auch eine Entgeltauffüllung zu Gunsten Dritter durch die Zuwendungen scheidet aus, weil der Besuch des Autorenblogs für alle Nutzer unentgeltlich war. Auch fehlt es an einem identifizierbaren Leistungsempfänger für die Nutzung des Autorenblogs, da die Besucher nicht registriert wurden und nicht feststellbar war, ob gerade ein Spender oder Pate oder aber ein anderer Nutzer den Blog besuchte.





Hinweis:





Erfolgt daneben die Finanzierung der Tätigkeit über Einnahmen aus Anzeigenwerbung oder z.B. dem Verkauf von Büchern oder Merchandise-Produkten, so unterliegen diese Leistungen den üblichen Regeln, stellen also regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen dar.





Hinzuweisen ist darauf, dass gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg nun die Revision beim BFH anhängig ist. Im Übrigen erfordert die Übertragung dieser Entscheidung auf andere Fälle stets eine genaue Analyse des Einzelfalls.


Zur Übersicht