Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge an Fitnessstudios in Zeiten des Corona-Lockdowns

24. Juli 2025


Diskutiert und bislang aber ungeklärt war die Frage, ob Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios in Zeiten des Corona-Lockdown der Umsatzsteuer unterlagen. Dies wurde in Frage gestellt, da die Fitnessstudios auf Grund der behördlichen Anordnungen schließen mussten und damit die üblichen Leistungen nicht mehr anbieten konnten. Der BFH hat nun in zwei Entscheidungen vom 13.11.2024 (Az. XI R 5/23 und XI R 36/22) klargestellt, dass





–  wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wird, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt wurde, die Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden besteht, sondern erst dann, wenn das bereits gezahlte Entgelt tatsächlich zurückgezahlt worden ist.





–  Das Einräumen der Möglichkeit zur Weiternutzung eines Fitnessstudios nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit (kostenfreie Zusatzmonate) ist auch dann ein verbrauchsfähiger Vorteil, wenn dem keine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden zu Grunde liegt, weil der Leistungsaustausch umsatzsteuerrechtlich aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den vom Unternehmer im Voraus vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen (Gegenleistung) und dem verbrauchsfähigen Vorteil (in Gestalt von kostenfreien Zusatzmonaten) folgt, den die Mitglieder eines Fitnessstudios auf Grund ihrer Zahlung während der coronabedingten Schließung (Lockdown) erlangt haben.





Im unter dem Az. XI R 5/23 geführten Streitfall betrieb der Stpfl. im Jahr 2020 (Streitjahr) in Schleswig-Holstein ein Fitnessstudio. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Der Stpfl. wurde vertraglich ermächtigt, die monatlich zu entrichtenden Beiträge der Mitglieder mittels Lastschrift einzuziehen. Der Beitrag wurde jeweils im Voraus fällig und per SEPA-Lastschrift zum Monatsersten eingezogen. Die Mitglieder waren zur „gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume des …“ berechtigt. Das Fitnessstudio des Stpfl. war auf Grund der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Landesverordnung) in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 geschlossen. Der Stpfl. teilte seinen Mitgliedern in einem Aushang vor Ort dazu unter anderem mit, dass der Zeitraum, in dem in seinem Fitnessstudio nicht trainiert werden könne, neben vielfältiger Alternativangebote am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt werde. In den sozialen Medien wies der Stpfl. als „wichtige Corona-Mitteilung“ außerdem auf seine tägliche Telefon-Hotline, die gratis Online-Live-Kurse und den kostenlosen 3D-Körperscan hin. Er teilte darüber hinaus mit, dass jeder Schließungsmonat ersetzt werde und seine Mitglieder „3 Gratis-Monate, 3x 1 Gratis-Monat zum Verschenken, 1x Personal-Training“ erhielten. Die in diesem Rahmen vom Stpfl. angebotenen Online-Live-Kurse waren öffentlich zugänglich, so dass nicht nur Mitglieder, sondern auch Nichtmitglieder daran teilnehmen konnten. Nur wenige der rund 800 Mitglieder verlangten die vom Stpfl. eingezogenen Mitgliedsbeiträge, die auf die Zeit der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios entfielen, per Rücklastschrift zurück; 761 Mitglieder, von denen 85 die Zeitgutschriften bzw. Bonusmonate tatsächlich in Anspruch nahmen, zahlten den Mitgliedsbeitrag weiter.





Nach der Entscheidung des BFH folgt im Streitfall ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses angebotenen Leistung und der entrichteten Gegenleistung. Die während der behördlich angeordneten Schließzeit für die Monate April und Mai 2020 vereinnahmten Mitgliedsbeiträge sind ebenfalls Entgelte (Anzahlungen) für steuerbare und steuerpflichtige Teilleistungen.





Im Streitfall sind die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen als Anzahlung entrichteten Beiträge für die monatlichen Teilleistungen selbst dann weiter Entgelte für steuerbare Leistungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen auf Grund der Landesverordnung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020 unmöglich geworden ist, falls sie nicht bzw. nicht anteilig zurückgewährt wurden.





Hinweis:





Im Einzelfall kann dies anders zu beurteilen sein, wenn tatsächlich Beitragsrückzahlungen erfolgten bzw. keine „Ersatz“-Leistungen angeboten wurden.


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