Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer beim Betrieb von Photovoltaikanlagen

13. November 2025


Die OFD Baden-Württemberg hat jüngst mit Datum vom 14.8.2025 (Az. S 7104) ihr Schreiben zu umsatzsteuerlichen Fragen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) aktualisiert. Insoweit sind folgende Aspekte herauszustellen:





Umsatzsteuerlicher Unternehmer:





Betreiber von PV-Anlagen, deren erzeugter Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, werden umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft. Auf die Höhe der erzielten Umsätze kommt es dabei nicht an. Insoweit gelten folgende Grundsätze:





–  Von einer Unternehmereigenschaft kann ausgegangen werden, wenn die Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.





–  Kann der erzeugte Strom physisch nicht eingespeist werden, ist der Anlagenbetreiber grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen vorliegen.





Hinweis:





Wird der Betreiber der PV-Anlage insoweit als umsatzsteuerlicher Unternehmer eingestuft, so können die umsatzsteuerlichen Folgen abgewendet werden, wenn von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden kann. Umsätze von Unternehmern sind danach grundsätzlich steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 € nicht übersteigt. Allein durch den Betrieb einer PV-Anlage werden diese Werte regelmäßig bei weitem nicht überschritten. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer einzelnen Person alle umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Betreibt also ein Einzelunternehmer oder z.B. auch ein Rechtsanwalt auch eine PV-Anlage, so wird die Kleinunternehmerregelung regelmäßig nicht zur Anwendung kommen, so dass auch die umsatzsteuerlichen Folgen aus dem Betrieb der PV-Anlage zu ziehen sind.





Ausgangsumsätze:





Die entgeltliche Lieferung von Strom an den Netzbetreiber ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Nettobetrag.





Beim sog. Direktverbrauch, bei dem der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom tatsächlich innerhalb seines Stromnetzes (Kundenanlage) verbraucht, liegt keine Lieferung an den Netzbetreiber vor. Dies auch dann nicht, wenn dieser Strom nach dem EEG vergütet wird.





Bei Stromlieferungen an Mieter ist zu differenzieren:





–  Die Lieferung an den Mieter ist grundsätzlich eine unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz und damit wie die Vermietungsleistung steuerfrei. Insoweit ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der PV-Anlage ausgeschlossen. Wird auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichtet, wie häufig bei der Vermietung von Gewerberäumen, so ist auch die Stromlieferung steuerpflichtig.





–  Eine selbständige Lieferung liegt jedoch vor, wenn der Strom aus einer PV-Anlage des Vermieters an den Mieter geliefert wird und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Diese unterliegt dann der Umsatzsteuer. Die steuerpflichtigen Stromlieferungen berechtigen zum Abzug etwaiger für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Unterhaltskosten entrichteter Umsatzsteuer als Vorsteuer.





Im Hinblick auf die Verwendung des erzeugten Stroms für private Zwecke ist zu unterscheiden:





–  Wurde die PV-Anlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet und aus dem Erwerb der Anlage ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, so unterliegt die Verwendung des erzeugten Stroms für private Zwecke als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist dann der fiktive Einkaufspreis des Stroms. Wird auch Strom von einem Netzbetreiber erworben, so ist der insoweit gezahlte Strompreis auch bei der Entnahmebesteuerung zu Grunde zu legen.





–  Unterlag der Erwerb der PV-Anlage dem Nullsteuersatz (i.d.R. bei ab dem 1.1.2023 errichteten PV-Anlagen mit Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt), ist die Verwendung des erzeugten Stroms für private Zwecke („unternehmensfremde Verwendung“) nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.





Hinweis:





Bis 2022 war die Lieferung und Installation von PV-Anlagen regulär mit Umsatzsteuer belegt. Anlagenbetreiber haben in diesen Konstellationen vielfach auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage zu erreichen und mithin nur den Nettobetrag der Anlage finanzieren zu müssen. Dies hatte aber auch zur Folge, dass diese Anlagenbetreiber die umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hatten, also Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben hatten, und neben der Steuerpflicht der Einspeisevergütung auch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch entfiel. Insoweit ist zu beachten, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Stpfl. für fünf Jahre bindet. Ist nun diese fünfjährige Bindungsfrist abgelaufen, so kann der Unternehmer durch Erklärung gegenüber dem FA zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Der Wechsel erfolgt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Dies entbindet dann von den umsatzsteuerlichen Pflichten und erspart die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch des Stroms.


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