Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuer: Entnahme eines zuvor ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges

27. August 2025


Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen für private Zwecke unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies dient als Korrektiv zum beim Erwerb des Gegenstandes geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Wurde allerdings der Gegenstand im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordnet und konnte insoweit ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden, so wird die spätere Entnahme nicht mit Umsatzsteuer belastet. So insbesondere, wenn der eingelegte Gegenstand gebraucht von einem Nichtunternehmer erworben wurde. Anders hingegen verhält es sich bei einer Veräußerung von Unternehmensvermögen, die unabhängig von einem vorherigen Vorsteuerabzug stets umsatzsteuerpflichtig zum allgemeinen Umsatzsteuersatz ist.





Die Anwendung einer solchen umsatzsteuerlich nicht zu erfassenden Entnahme bedarf allerdings in der Praxis einer sorgfältigen Dokumentation, wie ein aktuell vom Niedersächsischen FG entschiedener Fall zeigt. Der Streitfall stellte sich – vereinfacht dargestellt – wie folgt dar:





–  Der Stpfl. betrieb ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Kfz-Teilen und Kfz- sowie Caravan-Zubehör war. Seit Mai 2018 umfasst seine angemeldete unternehmerische Tätigkeit auch die Vermietung und den Handel mit Wohnmobilen sowie den Handel und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Zweirädern.





–  Auf den Stpfl. wurde im Mai 2015 erstmalig ein Pkw aus dem Jahr 2003 zugelassen. Am 27.11.2015 legte der Stpfl. den Pkw aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu einem Wert von 14 500 € ein und ordnete ihn seinem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht.





–  In 2016 ließ der Stpfl. dieses Fahrzeug umfangreich instand setzen. Aus den Werkstattrechnungen machte er den Vorsteuerabzug geltend. Ebenso aus den laufenden Betriebskosten.





–  Mit einem „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ vom 22.10.2016 veräußerte der Stpfl. den Pkw zu einem Verkaufspreis von 13 800 €. In dem Kaufvertrag wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Käuferin erfolgte am 25.10.2016.





–  In der Buchhaltung des Stpfl. wurde eine Entnahme des Pkw zum 25.10.2016 erfasst (Buchungskonto 4605 „Entnahme von Gegenständen ohne USt“) mit dem Buchungstext „Entnahme VW TDI ohne USt da Einlage ohne USt“.





Entsprechendes erfolgte mit einem Wohnmobil. Das Finanzamt wollte den Verkauf der Fahrzeuge der Umsatzsteuer unterwerfen. Es argumentierte, dass eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen nicht nachgewiesen sei. Daher sei die Veräußerung nicht aus dem Privatbereich heraus erfolgt, sondern aus dem Unternehmensbereich.





Diese Sichtweise bestätigte nun das FG mit Entscheidung vom 3.4.2025 (Az. 5 K 15/24). Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme. Auch konnte die erfolgte Entnahme nicht festgestellt werden.





Handlungsempfehlung:





In der Praxis ist in solchen Fällen darauf zu achten, dass die nach außen erkennbare Entnahme des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich zeitlich vor dem Verkauf erfolgt. Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spricht gegen eine Entnahme.


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