Die Krankenbeförderung durch Taxi- und Mietwagenunternehmer kann von der Umsatzsteuer befreit sein oder es kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen. Zu Einzelfragen hat nun das FinMin Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 14.4.2026 (Az. S 7244-00000-2026/001) Stellung genommen.
Zur Umsatzsteuerbefreiung für die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, gilt:
– Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es – nicht zwingend dauerhaft, aber zumindest bei der betroffenen Fahrt – durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, wie z.B. Liegen, Spezialsitze, eine Bodenverankerung für Rollstühle oder eine Auffahrrampe. Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist diese Voraussetzung stets erfüllt.
– Befördert ein Unternehmer mit einem speziell eingerichteten Fahrzeug auch Patienten, welche diese speziellen Einrichtungen nicht benötigen und somit auch mit einem nicht umgebauten Fahrzeug befördert werden könnten, sind diese Fahrten nicht umsatzsteuerfrei. Dagegen ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit einem speziell eingerichteten Fahrzeug umsatzsteuerfrei, wenn laut ärztlicher Bescheinigung eine Beförderung mit einem regulären Taxifahrzeug/Mietwagen nicht möglich ist.
– Befördert der Unternehmer neben kranken oder verletzten Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug weitere Personen, ist das auf die Beförderung der weiteren Personen entfallende Entgelt steuerpflichtig; ein für steuerfreie und steuerpflichtige Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt ist aufzuteilen.
Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, so ist zu prüfen, ob die Beförderungsleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gilt:
– Für die Beförderungen von Personen mit Taxen gilt u.a. bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km der ermäßigte Steuersatz. Bei der Krankenbeförderung stellt sich vielfach die Frage, ob die Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt oder ob es sich um getrennte Beförderungsleistungen handelt. Insoweit sind die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln anzuwenden. Das heißt, es ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln, ob der Taxiunternehmer gegenüber dem Kunden eine einheitliche Beförderungsleistung (bestehend aus Hin- und Rückfahrt inklusive Wartezeit) oder zwei selbständige Beförderungsleistungen erbringt. Maßgebend ist dabei die Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen die Beförderungsleistungen erfolgen.
– Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern sie ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später – sei es auf Grund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder auf Grund erneuter telefonischer Bestellung – erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird.
– Dagegen stellt die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Beförderungsunternehmer eine einzige Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke dar, wenn die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.
– Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass die Beförderung zum Krankenhaus zur Dialysebehandlung durch denselben Taxiunternehmer als einheitliche Beförderungsleistung zu behandeln ist. Für die Berechnung der maßgeblichen Beförderungsstrecke sind daher Hin- und Rückfahrt zusammenzurechnen.
– Der Verkehr mit Mietwagen unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz, da Mietwagen keine öffentlichen Verkehrsmittel sind. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtbegünstigung besteht bei Krankenfahrten: Führt ein Mietwagenunternehmer Krankenfahrten mit nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch und beruhen diese Leistungen auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen, die auch für Taxiunternehmer gelten, kann die Steuerermäßigung angewendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend dafür ist, dass bei Krankenfahrten die Beförderungen zu den gleichen Bedingungen wie bei Taxiunternehmern erfolgen.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall ist dies sorgfältig zu dokumentieren.